JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 01 / 2008
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| Rechtsgebiete: | GG, UGP RL, UWG |
| Leitsatz: | 1. Werbewirksame Presseartikel in medialer (redaktioneller) Funktion lassen wegen der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) eine Wettbewerbsabsicht nicht vermuten, nur bei im Einzelfall konkret festzustellenden Umständen liegt insoweit eine "Wettbewerbshandlung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vor. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Äußerung von überwiegend publizistischen Interesse ist (hier: Titelseiten-Schlagzeile betreffend die damals aktuelle Markteinführung eines allgemein beachteten Mobiltelefons nebst Kooperation des Herstellers mit einem Mobilfunkbetreiber). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn eine durch die Schlagzeile geweckte Erwartung der Leser, im Zeitschriftenheft entsprechend informiert zu werden (hier: über "Preise, Funktionen und Leistungspaket"), nicht in jeder Hinsicht erfüllt wird. 2. Diese Grundsätze zu Presseäußerungen gelten auch für den Begriff der "Geschäftspraktiken" im Sinne des Art. 2 d) UGP RL (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, ABl EG Nr. L 149 S. 22). |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 W 224/07 | |
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