JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 01 / 2008
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UWG, MarkenG |
| Schlagworte: | Praxis Aktuell |
| Leitsatz: | 1. Richtet sich ein Unterlassungsantrag im Grenzbereich wettbewerbs- und markenrechtlicher Ansprüche ausschließlich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das eine Gefahr der Fehlzuordnung mit sich bringt, so kann sich der Antrag nicht darauf beschränken, nur das Verbot der Verwendung der (verwechselbaren) Bezeichnung zu erfassen, sondern hat darüber hinaus zusätzliche Umstände zu bezeichnen, aus denen sich gerade die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens ergibt. 2. Übernimmt ein Unternehmer zur Bezeichnung einer Software zur Lohn- und Gehaltsabrechnung ("Praxis Aktuell Lohn & Gehalt"), die u.a. der Übermittlung von Daten zwischen Arbeitgebern und gesetzlichen Krankenkassen dient, den Zeitschriftentitel eines Publikationsorgans der AOK ("Praxis Aktuell"), mit der diese ihre Aufklärungspflicht als Sozialversicherungsträger gem. § 13 SGB I erfüllt, so haben die angesprochenen Verkehrskreise Anlass zu der Annahme, diese Software sei von der AOK autorisiert bzw. besitze eine (besondere) aufgabenbezogene Qualifizierung. Hierdurch macht sich der Verwender das besondere Vertrauen zunutze, das der AOK als (quasi)öffentlicher Institution entgegen gebracht wird. 3. Ein derartiges Verhalten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn in Bezug auf die Software tatsächlich keine geschäftlichen Beziehungen bestehen, die AOK an dem Softwareprodukt weder beteiligt ist noch dieses fördert. Die Tatsache, dass der Unternehmer bei der fachlichen Konzeption und Erstellung des Printmediums "Praxis Aktuell" für die AOK maßgeblich beteiligt ist, vermag an der Wettbewerbswidrigkeit der Produktbezeichnung für die Software nichts zu ändern. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 90/07 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Bauhaus-Klassiker |
| Leitsatz: | 1. Bewirbt ein Unternehmen im Ausland (lizenzfrei) zu erwerbende Nachbauten von Design-Objekten (hier: Bauhaus-Möbel) so kann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nach der Gesamtgestaltung der Anzeige zu der (unzutreffenden) Annahme geleitet werden, es handele sich um eine besonders günstige Gelegenheit zum Erwerb der in Deutschland begehrten Original-Design-Objekte, die nach dem inländischen Verkehrsverständnis auf den Original-Hersteller bzw. den exklusiven Lizenznehmer des Urhebers für einen Vertrieb dieser Designobjekte in Deutschland zurückgehen. 2. Selbst wenn einzelne anpreisende Aussage einer Werbeanzeige isoliert betrachtet zutreffend bzw. nicht hinreichend geeignet sind, kaufrelevante Fehlvorstellung auszulösen, kann die Kombination mehrerer Aussagen dieser Art den angesprochenen Verbraucher zu der unzutreffenden Annahme führen, es biete sich ihm die Möglichkeit des verbilligten Erwerbs von Markenware im Rahmen einer besonderen Verkaufsaktion. Den Werbenden trifft eine Aufklärungspflicht, einem derartigen Irrtum entgegen zu wirken. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 211/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Kuschelfotograf |
| Leitsatz: | 1. Zu den Darlegungsobliegenheiten für den Nachweis der Übersendung bzw. Rücksendung von Lichtbildern zwischen einem Fotografen und der Bildredaktion einer Zeitschrift im Rahmen eines leiheähnlichen Vertragsverhältnisses sowie zu dem Umfang der von dem Kläger bei Verlust der Lichtbilder für eine Schadensschätzung vorzutragenden Anknüpfungstatsachen (im Anschluss an BGH WRP 02, 105 - Bildagentur). 2. Für die Feststellung der Frage, in welchem Umfang einem Fotografen durch den Verlust einer größeren Anzahl von Lichtbildern aus seinem Bildarchiv ein konkreter Umsatzverlust entstanden ist, kann es auf Grund der besonderen Umstände des Einzellfalls bereits für die Erhebung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände in dem Bildarchiv einer besonderen Sachkunde erfordern, über die der entscheidende Spruchkörper nicht verfügt. In diesem Fall ist es auch im Anwendungsbereich von § 404a Abs. 3 ZPO ausnahmsweise zulässig, dem Sachverständigen weitgehend die Feststellung der seiner Begutachtung zu Grunde zu legenden Tatsachen zu überlassen. 3. Zur Berechnung der (künftigen) Verwertungswahrscheinlichkeit abhanden gekommener Lichtbilder bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang das Bildarchiv eines Fotografen durch den Verlust von Lichtbildern insgesamt an Attraktivität verloren hat. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 122/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Anwendung des § 38 Abs. 1 ZPO auf Rechtsanwälte |
| Leitsatz: | Ein Verweisungsbeschluss, der auf der Anwendung des § 38 Abs. 1 ZPO auf eine zwischen Rechtsanwälten getroffene Gerichtstandsvereinbarung beruht, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und ist daher nicht bindend im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 13 AR 37/07 | |