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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum04 / 2007 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 04 / 2007



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 160/05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Bei der Berechnung einer Lizenzanalogie wegen Markenverletzungen im Rahmen von Parallelimporten ist aufgrund der Besonderheiten dieser Verletzungen jedenfalls dann die Annahme eines vergleichsweise niedrigen Prozentsatzes nahegelegt, wenn nur die Versäumung der Obliegenheit zur Vorabinformation des Markeninhabers im Raum steht.

2. Im Falle der Verletzung der Obliegenheit zur Vorabinformation hat der Verletzer dem Markeninhaber aufgrund der Besonderheiten des Rechts des Parallelimports den vollen Verletzergewinn herauszugeben. Denn das parallelimportierte Arzneimittel ist aus arzneimittelzulassungsrechtlichen Gründen ohne die Verwendung der Marke des Originalherstellers in Deutschland nicht verkehrsfähig.

3. Eine Differenzierung danach, ob der Markterfolg ggf. noch von anderen Dingen als dem der Kennzeichnung mit der Klagemarke abhängig ist, kann bei der Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns weiter auch deshalb nicht stattfinden, weil der Parallelimporteur keine über die nach den Regeln des Parallelimports von Arzneimitteln erforderlichen Hinweise auf seine Rolle als Importeur und Umpacker hinausgehenden Eingriffe in die Packung vornehmen darf. Er darf insbesondere die Packung nicht dazu verwenden, sich - etwa durch eine den Grundsätzen des schonendsten Eingriffs widersprechende auffällige Verwendung seiner eigenen Marke ("Cobranding") - im Wettbewerb als Händler zu profilieren, und sei es auch nur im Wettbewerb der Parallelimporteure.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 160/05



OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 197/06 vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:MarkenG
Schlagworte:BROTZEIT
Leitsatz:1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr von "ZEIT" und "BROTZEIT".

2. Aufgrund des eigenständigen und sich unmittelbar ergebenden Bedeutungsgehalts des Gesamtbegriffs "BROTZEIT" wird der Verkehr keinen Anlass haben, den Begriff zu zergliedern und dadurch den Bestandteil "ZEIT" in seiner schrifttypischen Gestalt für sich betrachten, um so eventuell auf Ähnlichkeiten zum Schrifttyp der Klagezeichen zu kommen. Im Übrigen kann sich ein kennzeichenrechtlicher Schutz allenfalls auf konkret ausgestaltete einzelne Zeichen beziehen, nicht jedoch auf die Schriftart schlechthin. Denn das Markengesetz gewährt keinen abstrakten Schutz für Markenbildungsprinzipien als solche, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Zeichen

3. Das Verlagsgeschäft mit einer politischen Wochenzeitung und das Betreiben einer Catering-Dienstleistung sind so deutlich voneinander abgegrenzt, dass die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fern liegt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 197/06

OLG-HAMBURG – Beschluss, 1-11/07 (RB) vom 24.04.2007

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3820/85, VO (EG) Nr. 561/2006, FPersG, FPersV, OWiG
Leitsatz:Noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen die Verordnung (EWG ) Nr. 3820/85 in Verbindung mit den Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung betreffend die Lenk- und Ruhezeiten können seit dem 11. April 2007 nicht mehr geahndet werden, da die Verordnung an diesem Tage außer Kraft getreten und durch die Verordnung (EG) 561/2006 ersetzt worden ist, das die Bußgeldandrohung enthaltende Fahrpersonalgesetz aber der geänderten Rechtslage nicht angepasst worden ist.

Nach § 4 Abs. 3 OWiG findet die nicht bußgeldbewehrte Neuregelung als "mildestes Gesetz" Anwendung.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 1-11/07 (RB)

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 50/07 vom 24.04.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Die unautorisierte Verwendung der Bezeichnung "telekom-bundesliga.eu" zur Kennzeichnung eines Internetportals oder als Internetdomain verletzt die Namensrechte der Deutschen Telekom AG. Bestehen am Namensbestandteils "Telekom" keine eigenen Rechte, so können für die Registrierung bzw. Benutzung der Gesamtbezeichnung auch keine schützenswerte Belange streiten, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssten.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 50/07


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