JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 03 / 2007
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Es handelt sich um Werbung im Sinne des HWG, wenn der Arzneimittelhersteller eine Broschüre verbreitet, in der Studien, die sich mit dem in der Broschüre hervorgehoben dargestellten Arzneimittel befassen, nach deren Studienziel, teilnehmenden Probanden, Studiendesign, Studiendaten, Studienergebnis und Fundstelle aufbereitet sind. 2. Inwieweit sich dabei die Werbung auf ein Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung bezieht (§ 3 a HWG), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Ein werblicher Anwendungsbezug ist gegeben, wenn das Ergebnis einer Studie versprachlicht so dargestellt, dass die angesprochenen Durchschnitts-Ärzte darin eine hinreichend deutliche Empfehlung zur Anwendung entnehmen (hier: für die "neu eingestellten Patienten" bzw. zur Umstellung auf das beworbene Mittel; der Zulassungsstatus des beworbenen Arzneimittels bleibt unerwähnt). Anders ist es, wenn eindeutig nur über das betreffende Studienziel referiert wird. 3. a) Die Werbung ist irreführend (§ 3 HWG), wenn es sich bei dem referierten Studienergebnis (hier prozentuale Mortalitäts- bzw. Morbiditätssenkung bei Einsatz des Arzneimittels) nicht (wie mangels Hinweis angenommen) um den primären Studienendpunkt handelt, sondern um eine nachträglich vorgenommene Subgruppenanalyse. b) Wird dagegen bei einem "Vergleich zu Placebo" durch den Hinweis "kalkuliert" und durch den Hinweis im Studiendesign deutlich, dass die Studie keinen Studienarm "versus Placebo" hatte, so ist die das Arzneimittel betreffende Werbung mit insoweit nur nachträglich errechneten Daten nicht irreführend. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 153/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, LFBG |
| Leitsatz: | 1. Ein Produkt, das per 100 g D-Glucosaminsulfat mit einem Anteil von 33,32 g und Chondroitinsulfat mit einem Anteil von 26,66 g enthält, und für das eine tägliche Verzehrempfehlung von 0,5 g D-Glucosaminsulfat und 0,4 g Chondroitinsulfat gegeben wird, darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LFBG). 2. Bei den Zutaten Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat handelt es sich nicht um Zusatzstoffe im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 LFBG, wenn sie dem Lebensmittel nicht aus technologischen Gründen zugesetzt werden. Die beiden Stoffe werden jedoch den Zusatzstoffen gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LFBG gleichgestellt, weil sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt, noch als charakteristische Zutaten eines Lebensmittels verwendet werden. 3. Der Bewertung der beiden Stoffe als den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe steht nicht entgegen, dass das Nahrungsergänzungsmittel überwiegend, nämlich zu rund 60% aus den beiden Stoffen besteht. 4. Zur Bestimmung einer allgemeinen Verkehrsauffassung darüber, ob ein Stoff üblicherweise selbst als Lebensmittel verzehrt oder als charakteristische Zutaten eines Lebensmittels verwendet wird, ist auf die Auffassung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise, also die Auffassung von Herstellern und Händlern sowie der Verbraucher abzustellen. Entscheidend ist, ob die überwiegende Verwendung wegen des Nähr-, Genuss- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel allgemein üblich ist. 5. Die lebensmittelrechtlichen Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, die dem Schutz der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher, dienen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 279/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre. Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 W 182/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, RVG, RVG VV |
| Leitsatz: | 1. Die Überschreitung der 1,3 Gebühr (Geschäftsgebühr nach § 14 RVG, Nr. 2400 RVG VV) erfordert nicht, dass ein "besonderer" Umfang oder eine "besondere" Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3 Gebühr zu übersteigen. 2. Aus dem Gesetz (RVG) ergibt sich kein Rechtssatz, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft besteht. 3. Dass RVG gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt werden - unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit - regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen wären. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 254/06 | |