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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum02 / 2007 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 02 / 2007



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 284/06 vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:1. Wird in einer Werbeunterlage mit der Angabe "DSL-Jetzt auch bei uns" geworben, gehen maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise - mangels anders lautender Informationen - davon aus, dass das beworbene DSL-Angebot für jeden Adressaten der Werbung verfügbar ist.

2. Die Angabe ist irreführend, wenn das beworbene Angebot nicht bundesweit verfügbar ist. Es kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt ist, dass die DSL-Technologie nicht bundesweit verfügbar ist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 284/06



OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 109/06 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:MarkenG
Leitsatz:1. Die Angabe "test24.de" wird kennzeichenmäßig verwendet, wenn unter dieser herausgestellten Überschrift im Internet Hinweise auf Ergebnisse von vergleichenden Warenuntersuchungen veröffentlicht werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Internetauftritt unter der gleichlautenden Domain "test24.de" erfolgt ist und die Domain auf derselben Seite zum Verkauf angeboten wird.

2. Bei einer solchen (konkret ausgestalteten) Verwendung der Angabe besteht keine Gefahr einer Verwechslung mit den Zeichen der Stiftung Warentest.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 109/06

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 140/06 vom 07.02.2007

Rechtsgebiete:UrhG, UWG, ZPO
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 140/06

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 117/06 vom 01.02.2007

Rechtsgebiete:HWG, UWG
Leitsatz:1. Eine unzulässige vergleichende Werbung i.S. des § 6 II Nr. 2 UWG kann vorliegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls durch die Werbung ein schiefes Bild zu Lasten des Mitbewerbers hervorgerufen wird. Dies kann der Fall sein, wenn ein Durchschnittswert des eigenen Arzneimittels mit dem möglichen Extremwert des Konkurrenzprodukts verglichen wird, ohne dass dies hinreichend deutlich gemacht wird.

2. Unter der Angabe "aktueller Standard" in einer vergleichenden Arzneimittelwerbung wird ein Arzt regelmäßig eine in Fachkreisen anerkannte und durchgesetzte Normalmethode verstehen. Dies kann grundsätzlich nur eine der Zulassung entsprechende Therapie sein. Ob sich in Ausnahmefällen ein "Off-Label-Use" zu einer "Standardtherapie" entwickeln kann, bleibt offen. Jedenfalls müssen dann die besonderen Umstände des Einzelfalls deutlich in der Werbung aufgeführt werden.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 117/06


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