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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum11 / 2006 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 11 / 2006



Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 256/05 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Schlagworte:0, 00 EURO-Offensive
Leitsatz:1. Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 2.11.2006, 3 U 271/05).

2. Zur Irreführung durch eine Internet-Bannerwerbung für ein DSL-Komplettangebot.

3. Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verlinkung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn einer Preisangabe im Internet kein Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt anmelden" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 256/05



OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 105/06 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:1. Zu Irreführung durch Bannerwerbung in einer Praxissoftware: Erscheint die Bannerwerbung für eine Medikament aufgrund der durch den Arzt vorgenommenen Auswahl eines anderen Präparats, welches für die gleiche Indikation zugelassen ist, so kann der Eindruck erweckt werden, dass das in dem Banner beworbene Medikament statt des von dem Arzt ausgewählten Präparats verordnet werden könnte.

2. Voraussetzung eines gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG zulässigen Vergleichs ist nicht die völlige Identität der verglichenen Produkte; die Vergleichbarkeit im Sinne des Gesetzes ist vielmehr weit zu verstehen. Es genügt, dass die Produkte funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen können.

3. Im Bereich von Arzneimitteln ist von der gleichen Bedarfsdeckung oder derselben Zweckbestimmung auszugehen, wenn für die verglichenen Präparate dieselbe Indikation besteht. Eine gleiche Bedarfsdeckung oder dieselbe Zweckbestimmung der Präparate ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Präparate in verschiedenen Wirkstärken oder Packungsgrößen angeboten werden. Entscheidend ist, dass die Präparate grundsätzlich einen identischen Anwendungsbereich haben.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 105/06


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