JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 11 / 2006
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 10 W 40/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Die Irreführung durch Werbung für unzureichend bevorratete Ware ist speziell in § 5 Abs. 5 UWG geregelt, die sonstigen Fälle der irreführenden Werbung nicht verfügbarer Ware beurteilen sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. 2. Wird ein Tonträger aktuell beworben, so erwartet man ohne entsprechenden Hinweis selbstverständlich greifbare Ware. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn die Verfügbarkeit fehlt, weil der Tonträgerhersteller schon Wochen zuvor den Veröffentlichungstermin des Tonträgers verschoben hatte. 3. Die Fußnote in der Werbung: "Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich" beseitigt die Fehlvorstellung nicht, denn jener Vermerk ist ersichtlich nur auf Fälle der unzureichenden Bevorratung zugeschnitten. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 92/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Unerwünschte eMail-Werbung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. 2. An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können. 3. Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine "unzumutbare Belästigung" iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 79/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Original russischer Wodka |
| Leitsatz: | 1. Zur Verwirklichung einer von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung ist der Schuldner verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Störungsquelle nachhaltig beseitigt wird und bleibt. Bedient sich der Unterlassungsschuldner zur Umsetzung dieser Verpflichtung selbständiger Dritter, deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und das ihm wirtschaftlich zugute kommt, so hat er auf diese - in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls - wirksam und nachhaltig einzuwirken, um die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Er ist weiterhin verpflichtet, die Einhaltung des Verbots zu überwachen. 2. Hat der Hersteller gegenüber dem Zwischen- bzw. Einzelhandel sein Produkt unter Hinweis auf bestimmte Eigenschaften offensiv kommuniziert, so muss er entsprechend nachhaltig auch auf eine Veränderung der Produktbezeichnung bzw. -beschreibung hinweisen, um sicherzustellen, dass der Handel z.B. altes Werbematerial zukünftig nicht mehr verwendet. Dies gilt besonders dann, wenn die gebotene Veränderung zwar in ihren rechtlichen Wirkungen erheblich, optisch aber eher geringfügig und unauffällig ist und deshalb zu befürchten ist, dass die Veränderung ohne einen nachhaltigen Hinweis nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und weiterhin das veralte - rechtsverletzende - Werbematerial verwendet werden wird. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 99/06 | |