JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 08 / 2006
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BGB-InfoV, UWG |
| Leitsatz: | Wird beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur zum Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126 b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 103/06 | |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Soll nach dem Verfügungsantrag die Werbung mit einer Angabe (hier: "Stärker als Hepatitis C") verboten werden, und zwar mit dem Zusatz "wie geschehen in Broschüre Anlage 1", dann betrifft der Streitgegenstand nur diese Verwendungsform und nicht auch ein weiteres, in der Antragsschrift erwähntes, aber im Antrag gerade nicht zitiertes "Werbeblatt Anlage 2". Der Verbotsumfang der antragsgemäß ergangenen Beschlussverfügung bezieht sich demgemäß auch nur auf die angeführte Verwendungsform (hier: "Anlage 1") 2. Soll eine schon in der Antragsschrift erwähnte, aber zunächst nicht zum Verbotsgegenstand gemachte Verwendungsform (hier: "Werbeblatt Anlage 2") ohne sachlichen Grund erst drei Monate später in der Widerspruchsverhandlung in das Verfügungsverbot mit aufgenommen werden, so ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 20/06 | |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Leitsatz: | Die Arzneimittelwerbung für eine nicht zugelassene Indikation (§ 3 a Satz 2 HWG) setzt voraus, dass die Werbung als eine solche für ein Anwendungsgebiet verstanden wird und nicht bloß zusätzliche Wirkungen des Mittels beschrieben werden. Wird ein Arzneimittel einschränkungslos zur "Therapie der postmenopausalen Osteoporose" beworben, so geschieht das außerhalb der Zulassung, wenn das Arzneimittel nicht generell, sondern (nur) zur Therapie der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen "zur Reduktion des Risikos von vertebralen Frakturen", d. h. im Bereich der Wirbel der Wirbelsäule, zugelassen ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 22/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Wird gegen eine Beschlussverfügung von Anfang an nur Kostenwiderspruch eingelegt, so kommt das einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gleich. 2. Wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwaltsschreiben, dem eine vorformulierte, vom Schuldner zu unterzeichnende Unterlassungsverpflichtungserklärung beilag, zurückgewiesen und die fehlende Vollmacht gerügt, so hat der Abgemahnte das daraufhin eingeleitete Verfügungsverfahren veranlasst, wenn er in seiner Antwort nicht zugleich in Aussicht stellte, er werde sich alsbald nach Vorlage der Vollmacht strafbewehrt unterwerfen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 W 88/06 | |