JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 07 / 2006
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Währungsangabe |
| Leitsatz: | 1. Mahnt ein Wettbewerber die Werbeanzeige eines Konkurrenten vorgerichtlich umfassend ab und setzt er sich in diesem Rahmen detailliert mit praktisch allen Aspekten der Anzeige in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auseinander, so kann es nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen von § 93 ZPO für ihn unschädlich sein, wenn er anschließend den Verfügungsantrag (auch) auf einen Aspekt stützt, der nicht Gegenstand der Abmahnung war, und der Verletzter im Hinblick hierauf den Anspruch sofort anerkennt. 2. Der Verletzer hat in einem derartigen Fall trotz dieser Abweichung von der vorgerichtlichen Abmahnung i.S.v. § 93 ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn der Verletzte die konkrete Werbebehauptung in der vorgerichtlichen Abmahnung zwar rechtlich gewürdigt, dabei aber nicht zugleich aus einem (offensichtlichen) Schreibfehler, der die Werbeaussage missverständlich macht, rechtliche Konsequenzen gezogen hat. Nimmt der Verletzer nunmehr ausschließlich diesen übersehenen Aspekt zum Anlass für ein Anerkenntnis, handelt er entgegen § 242 BGB im Rahmen des begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 86/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, WpHG |
| Leitsatz: | In einer sogenannten "ad-hoc"-Mitteilung nach § 15 WpHG kann eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG und eine Werbung im Sinne von § 5 UWG jedenfalls dann gesehen werden, wenn der mitgeteilte Inhalt nicht vollen Umfanges den Tatsachen entspricht und irreführend ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 10/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, PAngV |
| Schlagworte: | Transfervolumen |
| Leitsatz: | 1. Bei dem Angebot von "Dienstleistungs-Paketen" mit einem vorgegebenen Leistungsumfang zu einem Festpreis stellt es sich als wettbewerbsrechtlich irreführend dar, wenn der Anbieter diejenigen Preisbestandteile, die sich bei der Überschreitung des vom Festpreis umfassten Leistungsangebots (hier: monatliches Transfervolumen für Internet-Seitenabrufe) ergeben, für den Verbraucher überraschend und unerwartet in seinem Internet-Angebot erst auf "tiefer" verzweigten Seiten offenbart, bei denen nach Position und Bezeichnung mit derartigen Angaben nicht (mehr) zu rechnen ist. 2. Diese Grundsätze gelten jedenfalls in den Fällen, in denen die Leistungsinanspruchnahme für den Verbraucher im Rahmen üblicher Nutzungen (hier: Intenet-Seitenabrufe durch Dritte) unbemerkt und letztlich nicht steuerbar den von dem Festpreis umfassten Leistungsbereich verlässt und in den gesondert zu vergütenden Leistungsbereich übergeht. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 156/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MarkenG |
| Schlagworte: | AOL II |
| Leitsatz: | 1. Ist ein Domain-Inhaber entsprechend seiner Unterwerfung verpflichtet, eine Domain-Adresse freizugeben, so hat er gegenüber der DENIC in die Löschung einer Domain einzuwilligen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen. 2. Der Domain-Inhaber hat hierbei in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die erforderliche Erklärung von dem von ihm eingeschalteten Provider zügig umgesetzt wird. Nur für Zeitverzögerungen im Bereich der DENIC hat er nicht einzustehen. 3. Ein Domain-Inhaber, der sich im Hinblick auf einen bestehenden "Dispute"-Eintrag erfolglos bemüht, einen störenden Zustand dadurch zu beenden, dass er das beanstandete Kennzeichen auf ein konzernverbundenes Unternehmen tatsächlich Berechtigten überträgt, bleibt Störer und hat die Domain selbst dann notfalls vollständig aufzugeben, wenn die ursprüngliche Registrierung auf ihn nur versehentlich erfolgt ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 3/05 | |