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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum06 / 2006 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 06 / 2006



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 12/06 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:GG, BGB, UWG
Leitsatz:1. Äußert sich ein Rechtsanwalt als Dozent vor Anlageberatern zum Seminarthema "Beraterhaftung" in einem Beispiel negativ über die Prospekt-Werbung für einen Schiffsfonds (hier: "Das Rechnen mit steigenden Charterraten über 10 Jahre ist objektiv nicht plausibel"), so ist fehlt es an einer Wettbewerbshandlung. Äußerungen in in wissenschaftlicher Lehrtätigkeit erfolgen typischerweise außerhalb des marktbezogenen geschäftlichen Verkehrs. Eine Wettbewerbsabsicht ist wegen der Wissenschaftsfreiheit nicht zu vermuten (Art. 5 Abs. 3 GG). Vorliegend ergibt sich aus der Unrichtigkeit der Aussage nichts anderes, als Schulfall für die Beraterhaftung war sie didaktisch sowie thematisch veranlasst.

2. Ist der Vorwurf unrichtig (und geschäftsehrverletzend), weil der Anlageprospekt die Charterraten tatsächlich so nicht eingerechnet hat, verletzt das demgemäß auf § 824 BGB gestützte Unterlassungsgebot den Äußernden nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG), auch wenn seine Aussage mehrdeutig ist. Bei zukünftigen Äußerungen besteht vorliegend ohne weiteres die Möglichkeit, sich nunmehr eindeutig und zutreffend auszudrücken (Fortführung von BVerfG NJW 2006, 207).
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 12/06



OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Ws 100/06 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Leitsatz:1. Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche (BVerfG, NStZ 2006, 295 ff; StV 2006, 318 f). Eine Terminierung von nur 26 Verhandlungstagen in einem Zeitraum von 9 1/2 Monaten, also weniger als drei Verhandlungstagen pro Monat, von denen mehrere zudem von vornherein als Kurztermine vorgesehen sind, ist mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.

2. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann insbesondere in Verfahren mit mehreren in Haft befindlichen Angeklagten dazu führen, dass das Recht des Angeklagten, sich von einem bestimmten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, eingeschränkt wird.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 100/06

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 213/05 vom 28.06.2006

Rechtsgebiete:MarkenG
Schlagworte:Parfümtester II
Leitsatz:1. Die Wertschätzung von Parfümprodukten der gehobenen Preisklasse wird nicht allein durch die Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Bei Luxus-Parfümartikeln erwarten Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte Umverpackung, zumal derartige Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden.

2. Dementsprechend kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb derartiger Produkten mit einer veränderten Umverpackung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen mit der Folge, dass markenrechtliche Erschöpfung i.S.v. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht eintritt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Umverpackung vollständig entfernt worden ist.

3. Die Antragsgegner als Betreiber eines sog. "Internet-Marktplatzes" sind als Störer verpflichtet, derartige Markenrechtsverstöße zu unterbinden, wenn es sich um klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber Unterlassung nicht allgemein im Hinblick auf die Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Verletzern, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzer unter konkreten Pseudonymen verlangt, deren rechtsverletzendes Handeln bei ähnlichen Angebote er zuvor bereits mehrfach gegenüber dem Betreiber beanstandet hatte und die Kriterien, die eine Markenverletzungen darstellen, konkret im Unterlassungsantrag genannt sind.

4. In derartigen Fällen kann sich der in Anspruch genommene Störer nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne etwaige Markenverletzungen im Rahmen des Massengeschäfts eines Internet-Marktplatzes nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen und verhindern.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 213/05

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 138/05 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Neuwahlen
Leitsatz:1. Stellt ein Anbieter seine Leistungen mit einem bestimmten (Minuten)Preis in Form eines "Wahlscheins" konkreten Leistungen von (zwei) Mitbewerbern gegenüber, so ist die Darstellung als irreführende vergleichende Werbung wettbewerbswidrig, wenn der gegenübergestellte eigene (günstigere) Preis - anders als die Vergleichspreise - nicht im vertragstypischen Regelfall, sondern nur unter besonderen, im Einzelnen aber nicht genannten Voraussetzungen erreichbar ist.

2. Die hierdurch verursachte Irreführung lässt sich nicht durch einen aufklärenden Sternchenhinweis wieder in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise korrigieren. Denn die blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf auch isoliert betrachtet nicht objektiv unrichtig sein.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 138/05


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