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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum05 / 2006 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 05 / 2006



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 223/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:LFGB, UWG
Leitsatz:Die Werbeangabe: "hautstraffend" wird vom Durchschnittsverbraucher dahingehend verstanden, das so beworbene Duschgel mache die Haut "straffer" als vor dem Duschen und steigere die Hautelastizität gegenüber dem Zustand vor der Anwendung. Ob man auch erwartet, die Steigerung der Hautelastizität bleibe über einen bestimmten Zeitraum erhalten oder erreiche ein bestimmtes Ausmaß, kann offen bleiben.

Es wird durch die Werbeangabe: "hautstraffend" jedenfalls nicht nur die Vorstellung gewonnen, beim Duschen mit diesem Duschgel trockne die Haut weniger aus als bei anderen Produkten. Die in diese Richtung gehenden Umfragen sind nicht aussagekräftig.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 223/05



OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 230/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:LFGB, UWG
Leitsatz:1. Die Werbeangabe: "die reichhaltige Feuchtigkeitsformel" für ein Duschmittel ist nicht irreführend im Sinne des § 27 LFGB bzw. des § 5 UWG. Man nimmt an, es werde durch das Produkt der Haut aktiv Feuchtigkeit zugeführt, d. h. dem durch die Reinigungsstoffe bedingten Feuchtigkeitsverlust werde in einem gewissen Umfang durch Feuchtigkeitsrückführung begegnet. Die Vorstellung, das Produkt führe der Haut mehr Feuchtigkeit zu als andere Duschmittel, gewinnt der Verkehr dagegen nicht.

2. Entsprechendes gilt für die Werbeangabe: "Ihre tägliche Quelle der Feuchtigkeit".
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 230/05


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