JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 04 / 2006
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UrhG, ZPO |
| Leitsatz: | Die Vollziehung der Unterlassungsverfügung erfolgt wirksam durch Zustellung an den Verfügungsschuldners persönlich, selbst wenn für diesen ein Anwalt auf ein vorgerichtliches Abmahnschreiben des Gläubigers reagiert hat und hierbei nicht auf eine bestehende Prozessvollmacht hinweist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 199/05 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Schlagworte: | Portionsflasche |
| Leitsatz: | 1. Bei einer Bildmarke, die die Warenform eines Getränks (hier: papierumwickelte Underberg-Flasche) zeigt, das bislang lediglich als Portionsflasche (z.B. 20 ml) auf dem Markt vertrieben worden und dem Verkehr seit langem ausschließlich in dieser Form bekannt ist, besteht Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen Ausstattungen papierumwickelter Flaschen nur in dem (erweiterten) Bereich von Portionsflaschen, nicht aber von handelsüblichen Großflaschen (z.B. 0,7 l ), selbst wenn die Markeneintragung ohne einschränkende Größenangaben erfolgt ist. 2. Auch unter Berücksichtigung angemessener Ausweitungstendenzen der zukünftigen Kennzeichenverwendung gewährt die Eintragung einer Marke für einen bestimmten Farbton keinen Schutz gegenüber sämtlichen anderen Farbgestaltungen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 105/05 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Windows-Server |
| Leitsatz: | 1. Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem "ab"-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend dar. 2. Bei der Bewerbung von Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich verstehen die angesprochenen Verkehrskreise (anders als möglicherweise bei Waren des täglichen Gebrauchs) den Begriff "Dauer-Tiefpreis" in der Weise, dass der so beworbenen Preis nicht nur für einen Aktionszeitraum bei der Neueinführung des Produkts, sondern dauerhaft für alle Verträge gilt, die während dieses Zeitraums geschlossen werden. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 56/05 | |
| Rechtsgebiete: | UrhG, ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Verletzerkette |
| Leitsatz: | 1. Dem Urheberrechtsinhaber steht ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nur einmal zu, selbst wenn er parallel sowohl den Hersteller der rechtsverletzenden Produkte als auch dessen Abnehmer als Wiederverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Eine vollständige Abschöpfung aller aus der Rechtsverletzung erwachsenen Vorteile auf allen Stufen der Verletzerkette findet jedenfalls dann nicht statt, wenn die Verletzungshandlungen auf sämtlichen Vertriebsstufen nach Art und Umfang inhaltsgleich sind. 2. Hat ein gewerblicher Abnehmer zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass die bezogenen Gegenstände urheberrechtsverletzend sein können, so obliegen ihm umfassende Prüfungspflichten, wenn er den Vorwurf einer auch nur leicht fahrlässigen Urheberrechtsverletzung ausschließen will. In diesem Rahmen sind auch Wiederverkäufer mit einem großen Produktsortiment verpflichtet, notfalls von sich aus zu einzelnen Verkaufsgegenständen auch ohne konkreten Anlass Nachforschunden anzustellen. 3. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung ist auch in den Fällen des § 264 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur innerhalb einer bestehenden Beschwer möglich. Das setzt voraus, dass zumindest ein Teilstück des ursprünglichen Begehrens mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird. Demgegenüber kann ein abweichender, in erster Instanz nicht streitgegenständlicher Sachverhalt nicht durch den obsiegenden Kläger im Wege der Anschlussberufung als Klageerweiterung in zulässiger Weise in den Prozess eingeführt werden, selbst wenn der Berufungsführer dessen Relevanz in erster Instanz unrichtig beurteilt bzw. verkannt hat. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 103/04 | |