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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum03 / 2006 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 03 / 2006



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 133/05 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Verpflichtet sich der Schuldner strafbewehrt, es zu unterlassen, beim Verkauf von Qualitäts-Trennscheiben gleichzeitig Vergleichs-Scheiben in Massenqualität zu vertreiben, so ist allein wegen die Werbung für ein solches Kombinationsangebot noch keine Vertragsstrafe verwirkt. Die Verpflichtungserklärung führt außerdem andere bestimmte, zu unterlassende Werbeangaben auf und unterscheidet klar und eindeutig zwischen Werbung und Vertriebshandlung.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 133/05



OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 251/05 vom 23.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Wird gegen eine Unterlassungs-Beschlussverfügung vorgetragen, sie sei mangels Vollziehung aufzuheben, so ist bei fehlender Bezeichnung "Widerspruch" im Anwaltsschriftsatz durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Widerspruchsverfahren gemäß § 925 ZPO oder das Aufhebungsverfahren gemäß §§ 927, 929 ZPO betrieben werden soll. Hierbei kommt es auf die gesamten Einzelfall-Umstände an; die gewählte Parteibezeichnung "Verfügungsbeklagte" kann einen Widerspruch annehmen lassen.

2. Wird die Beschlussverfügung an die Schuldnerin selbst im Parteibetrieb zugestellt, so ist sie wirksam vollzogen, wenn deren Rechtsanwalt sich erst nach dieser Zustellung zum Prozessbevollmächtigten bestellt (§ 172 ZPO). Die Bestellung zum Prozessbevollmächtigung ist eindeutig und zweifelsfrei zu erklären.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 251/05

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 188/04 vom 22.03.2006

Rechtsgebiete:GMV, MarkenG
Schlagworte:OBELIX
Leitsatz:1. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht fder Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke.

2. Die Bekanntheit eines Werktitels oder einer Comicfigur im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG bedeutet regelmäßig nicht zugleich, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig verwendet werden sollte, zugleich um eine bekannte Marke handelt (Art. 9 (1) c GMV).

3. Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name "OBELIX" Werktitel im Sinne von § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu.

4. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten.

5. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Es reicht auch nicht aus, dass die Wahl des Verletzungszeichens nicht als zufällig erscheinen mag. Vielmehr muss ein Element der Anstößigkeit hinzutreten.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 188/04

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 64/06 vom 17.03.2006

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Leitsatz:1. Ist wegen derselben Tat die Vollstreckung sowohl einer (Rest-) Freiheitsstrafe als auch einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt ausgesetzt. so ist über den auf eine neue rechtwidrige Tat gestützten Widerruf der Aussetzungen im Verbund hinsichtlich sowohl der Strafe als auch der Maßregel zu entscheiden.

2. Verhält sich der erstinstanzliche Widerrufsbeschluss nur zur Vollstreckungsaussetzung der Freiheitsstrafe, so hat wegen des einheitlichen Entscheidungs- und Beschwerdegegenstandes da Beschwerdegericht jedenfalls bei unbeschränkt eingelegter sofortiger Beschwerde auch über den Widerruf der wegen derselben Tat erfolgten Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung zu entscheiden. Dieser Widerruf ist durch ein Verschlechterungsverbot nicht gehindert.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 64/06


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