JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 09 / 2005
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 13 AR 40/05 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, GMVO, UWG |
| Schlagworte: | Damier Vernis |
| Leitsatz: | 1. Wird die charakteristische Darstellung einer farbig eingetragenen Bildmarke (hier: "Flecht"- bzw. "Schachbrett"-Muster) ausschließlich oder vornehmlich durch eine zweifarbige Markengestaltung geprägt, kommt eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf andere - ähnliche - Gestaltungen im Regelfall nicht in Betracht. 2. Die Gestaltung von Taschen im Bereich der Strukturierung ihrer Oberfläche sowie ihrer Form- und Farbgebung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie als Ergebnis einer geschmacklichen Produktgestaltung verstanden, die ins Auge fallen, modische Trends nachzeichnen und Aufmerksamkeit erregen, im Regelfall nicht jedoch unverwechselbar auf einen Hersteller hinweisen soll. Selbst wenn bei bestimmten Gestaltungen - z.B. mit dem "Toile-Monogram" - Gegenteiliges gilt, kann nicht jede optische Oberflächengestaltung eines berühmten Herstellers beanspruchen, bereits aus sich heraus Herkunftsassoziationen hervorzurufen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 U 150/04 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Schlagworte: | "Die grüne Post" |
| Leitsatz: | 1. Zwischen der für die Deutsche Post AG eingetragenen Wortmarke "Post" und ihrem Unternehmenskennzeichen "Post" einerseits und der Marke und dem Unternehmenskennzeichen "Die grüne Post" andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. 2. Die Verwendung des Kennzeichens "Die grüne Post" für Postdienstleistungen ist auch von § 23 MarkenG gedeckt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 178/04 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, GMV |
| Schlagworte: | DB/DBA |
| Leitsatz: | Zwischen den Marken und dem Unternehmenskennzeichen "DB" der Deutschen Bahn AG und dem für Flugdienstleistungen verwendeten und für weitere Leistungen der Klasse 39 als Marke angemeldeten Kürzel "dba" oder "DBA" ( in Klein- oder Großschreibung ) besteht nur Verwechslungsgefahr, wenn "dba" oder "DBA" für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr verwendet wird. #2 |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 129/04 | |