JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 04 / 2005
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | Wird vom Mitbewerber wahrheitsgemäß im Internet verbreitet, der Gläubiger biete gefälschte Auflastungs-Gutachten (zur Erhöhung des zulässigen Kfz-Gesamtgewichts) an, so handelt der Mitbewerber wegen des aktuellen Anlasses und seiner abzuwendenden eigenen konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigung nicht unlauter, auch wenn er bei der Äußerung zugleich dazu auffordert, gegen den Gläubiger Strafanzeige zu erstatten. Der gegen die Verbreitung der Äußerung gerichtete Unterlassungsanspruch ist unbegründet: 1. § 4 Nr. 8 UWG ist nicht gegeben, weil die behauptete Tatsache zutrifft. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG kommt nicht in Betracht, wenn die herabsetzende Äußerung nicht mit einem Vergleich verbunden gewesen ist. 2. § 4 Nr. 7 UWG findet in Abgrenzung von § 4 Nr. 8 UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nur bei herabsetzenden oder verunglimpfenden wahren Äußerungen Anwendung, die außerhalb eines Vergleichs gemacht werden und deren Verbreitung unter Gesamtwürdigung aller Umstände unlauter ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 153/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, UrhG |
| Schlagworte: | Still Waiting |
| Leitsatz: | 1. Die Parteivereinbarung über die Erstellung eines Musikvideos beinhaltet nicht nur einen Werkvertrag über die Herstellung einer Videoproduktion. Zeitgleich mit dem Vertrag über die körperliche Erschaffung des Werks wird nach dem Parteiwillen (stillschweigend) ein Verwertungsvertrag geschlossen, durch den dem Auftraggeber die für die Werknutzung erforderlichen Nutzungsrechte übertragen werden. 2. Verweigert der Auftraggeber (zu Recht) die Abnahme des Werks gem. § 640 Abs. 1 BGB sowie die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, so hat der Auftragnehmer als Inhaber der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte nach der Interessenlage in der Regel keine Veranlassung, ihm gleichwohl (stillschweigend) die urheberrechtlichen Berechtigungen für die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzung des Werks zu übertragen. 3. Hat der Auftraggeber Werkstücke der Videoproduktion trotz der Abnahmeverweigerung von dem Auftragnehmer zur Nutzung ausgehändigt erhalten und verwendet er diese - in Kenntnis vorhandener Mängel - ihrer vertraglich vorausgesetzten Bestimmung gemäß, so erwächst dem Auftragnehmer hieraus auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein urheberrechtlicher Vergütungsanspruch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr. 4. Zur Bindungswirkung präjudizieller Rechtsverhältnisse bei der Durchsetzung von Teilforderungen in sog. zwingenden Sinnzusammenhängen. 5. Im Rahmen von § 284 Satz 2 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes können die Parteien ihr Einverständnis dazu erklären, dass das erkennende Gericht von der ansonsten erforderlichen Wiederholung einer vor einem anderen Gericht bereits durchgeführten Beweisaufnahme absieht und den Sachverhalt allein auf der Grundlage der zu Protokoll schriftlich nieder gelegten Zeugenaussagen zusammenfassend würdigt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 82/04 | |
| Rechtsgebiete: | UrhG, TDG |
| Schlagworte: | Auskunftspflicht eines Access-Providers |
| Leitsatz: | 1. Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand. 2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen. 3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht. 4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG. 5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 156/04 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | "Rooibos Caramell" |
| Leitsatz: | 1. Die Verpackung eines bekannten Teeherstellers für Rotbuschtee, deren Farbgebung und afrikanisierende Bildelemente sich auch bei verschiedenen Wettbewerbsprodukten finden, hat von Haus aus nur eine geringe wettbewerbliche Eigenart, die aber durch hohe Umsätze und Werbeaufwendungen zu einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart gesteigert ist. 2. Die in Farbgebung und Bildelementen ähnliche Teeverpackung eines Lebensmitteldiscounters, auf der sich ein andersfarbiges auffälliges Etikett mit einer jedenfalls nach Art einer Marke angebrachten Bezeichnung ( "Lord Nelson") befindet, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen ergänzenden Leistungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr.9 UWG verboten werden. Es liegt weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung vor. 3. Auch für eine mittelbare Herkunftsverwechslung fehlt es an ausreichend tragfähigen Anhaltspunkten. Selbst wenn inzwischen jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs davon ausgehen sollten, dass die großen Lebensmitteldiscounter Markenprodukte bekannter Hersteller unter Eigenmarken vertreiben, ist damit noch nicht überwiegend wahrscheinlich die Erwartung verbunden, Markenhersteller würden es auch gestatten, dass diese Produkte in einer sehr ähnlichen Verpackung auf den Markt gebracht werden. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 138/04 | |