JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 03 / 2005
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Original Patienten-Aufklärungsbögen |
| Leitsatz: | 1. Scheidet ein Unternehmer aus dem langjährig von ihm geprägten und geführten Geschäftsbetrieb aus, der in der Vergangenheit auch seinen Namen in der Firma getragen hat, ist es ihm wettbewerbsrechtlich nicht zu verwehren, auch zukünftig gleichartige Produkte unter Bezugnahme auf seinen bürgerlichen Namen anzubieten. 2. Es stellt sich aber jedenfalls im Bereich solcher Dienstleistungen, die ein gesteigertes Vertrauen in Anspruch nehmen oder besondere Erfahrungen voraussetzen, als irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig, dar, wenn die nach der Trennung vertriebenen Produkte mit dem Prädikat "Original" und dem Namenszusatz versehen werden, obwohl die gleichartigen Gegenstände in dem vormals betriebenen Unternehmen nicht von dem Namensträger selbst erstellt bzw. geprägt worden sind (hier: "Original Patienten-Aufklärungsbögen Dr. med. S."). 3. Der Begriff "Original" besagt in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur, dass eine Ware oder Dienstleistung von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen herrührt. Vielmehr ist mit diesem Begriff in der Regel zugleich das Verständnis verbunden, es gebe neben dem authentischen Produkt noch ein weiteres, das zwar dafür gehalten wird, diesen Erfordernissen aber nicht in jeder Hinsicht entsprechen kann. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 89/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GG |
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift. 2. Zur Nichtigkeit der Kündigung eines Girokonto-Vertrages durch die Postbank |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 1 Kart-U 2/04 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Insertionsauftrag |
| Leitsatz: | 1. Übersendet ein Unternehmer einem Dritten unaufgefordert und ohne zuvor bestehende Geschäftsbeziehung ein Formular, mit dem sowohl eine kostenlose als auch eine kostenpflichtige Dienstleistung veranlasst werden kann, so hat er zur Vermeidung einer wettbewerbsrelevanten Irreführungen klarzustellen, wie das Formular auszufüllen ist, wenn der Adressat bei der Rücksendung ohne weitere Verpflichtung lediglich das kostenlose Angebot in Anspruch nehmen will. Zumindest muss sich dies unmissverständlich aus den Umständen ergeben. 2. Lässt der Anbieter den Adressaten durch eine unübersichtliche, unklare und mehrdeutige Gestaltung des Formulars gezielt darüber im Ungewissen, welche konkreten Rechtsfolgen die mit einer Unterschrift versehene Rücksendung des Vordrucks auslöst, wird eine daraus resultierende Wettbewerbswidrigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Empfänger bei aufmerksamer, analytischer Lektüre möglicherweise die Fehlvorstellung hätte vermeiden können. 3. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch des Verletzten auf Abgabe einer Unterwerfungserklärung beschränkt sich darauf, dass diese Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist. Er hat in der Regel keinen Anspruch darauf, von dem Verletzer ein bestimmtes Verhalten (hier: Hinweis in Fettdruck) zu verlangen, wenn die von dem Verletzten angebotene bzw. übernommene allgemeine Verpflichtung (hier: deutlich erkennbarer Hinweis) in gleicher Weise geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 84/04 | |
| Rechtsgebiete: | LMBG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Die Werbeaussage "Einige Bekannte und Kunden waren fest der Meinung, ich habe mich liften lassen" wird vom Durchschnittsverbraucher dahingehend verstanden, die Anwendung des so beworbenen Anti-Falten Creme-Gels bewirke eine nachhaltige und jedenfalls länger als die Zeit der Anwendung andauernde Hautstraffung und Faltenbeseitigung. Entsprechendes gilt für die Werbehinweise: "Fast wie 10 Jahre jünger" und "Sichtbare Glättung bis zu 50% geringere Faltentiefe" und "Das Creme-Gel, das sichtbar verjüngt". Die Werbung verstößt gegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, denn die behauptete Wirkung ist nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. 2. Die Werbeangabe: "frei von Hormonen und schädlichen Zusätzen" ist nicht irreführend aus dem Gesichtspunkt des Werbens mit Selbstverständlichkeiten. Kosmetika dürfen allerdings keine Hormone bzw. keine schädlichen Zusätze enthalten. Wird hierauf in der Werbung aber nur im Fließtext und auch sonst nur unauffällig hingewiesen, entsteht keine Fehlvorstellung etwa dahin, das Ausgelobte sei etwas Besonderes. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 210/04 | |