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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum02 / 2005 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 02 / 2005



Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 203/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:Die Werbung "Gelddifferenz zurück, wenn Sie Vergleichbares billiger kaufen" verstößt nicht gegen § 4 Nr. 4 UWG. Die versprochene Zurückzahlung der Preisdifferenz setzt (selbstverständlich) ein "vergleichbares Produkt" voraus; dass diese Bedingung in der Werbung genannt wird, verstößt nicht gegen das sog. Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die in der Aussage liegende Spitzengruppenberühmung macht keinen Mitbewerber oder dessen Ware erkennbar, es fehlt am Werbevergleich (§ 6 UWG).
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 203/04



OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 75/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Schlagworte:OP-Abdecktücher
Leitsatz:1. Wird einer bestimmten Eigenschaft (hier: erhöhtes Risiko der Brennbarkeit von OP-Abdecktüchern) in technischen (Sicherheits)Vorschriften für die konkrete Produktkategorie keine weitergehende bzw. herausgehobene Bedeutung beigemessen, ist ein Wettbewerber gleichwohl nicht gehindert, dieses Merkmal im Rahmen eines Produktvergleichs wahrheitsgemäß werbend herauszustellen, ohne sich dem Vorwurf einer unlauteren Wettbewerbshandlung auszusetzen.

2. Wesentlich ist eine Produkteigenschaft bereits dann, wenn sie für die konkrete Verwendung nicht völlig unerheblich ist. Hierbei kommt es auf die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise in dem vorgesehenen Einsatzbereich an. Dabei ist es zumindest bei der Werbung gegenüber Fachverkehrskreisen in der Regel deren Beurteilung zu überlassen, ob einer bestimmten Eigenschaft für ihre Verwendungszwecke eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, mit der z.B. eine erhöhte, über das normale Maß hinausgehende Gefährdung in besonderen Situationen vermieden werden kann.

3. In der kritischen Gegenüberstellung von Schwächen des Konkurrenzprodukts und Stärken des eigenen Produkts im Rahmen eines Werbevergleichs (Brennbarkeitstest) ist selbst dann keine pauschale Herabsetzung oder Verunglimpfung des Konkurrenzprodukts zu sehen, wenn das Konkurrenzprodukt trotz der hervorgehobenen Schwächen den erforderlichen Sicherheitsvorschriften entspricht.

4. Inländische oder europäische Normen wie DIN bzw. EN sind nicht Bestandteil der geltenden inländischen Rechtsordnung, welche das zur Entscheidung berufene Gericht zu kennen oder von Amts wegen zu ermitteln hat. Sie sind nur zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien vorgetragen werden.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 75/04

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 62/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:UrhG
Schlagworte:Yacht-Archiv
Leitsatz:1. Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift.

2. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war.

3. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung kommt es bei unveränderter Vertragslage für die Bekanntheit der Nutzungsart demgemäß auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Urheber dem Verwertungsberechtigten das konkrete Werk zur Nutzung überlassen hat.

4. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 62/04

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 66/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:GGVO, UWG
Schlagworte:"Gipürespitze"
Leitsatz:1. Ein nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht ( Art. 11, 19 Abs.2 GGVO ) kann nur für nach dem Inkrafttreten der GGVO am 6.3.2002 offenbarte Muster begründet werden.

2. Der Vertrieb bestimmter Damen-Dessous ( Büstenhalter und String ) kann unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Nachahmung von Modeneuheiten für einen begrenzten Zeitraum ( hier : zwei Jahre zuzüglich einer Abverkaufsfrist ) als unlauter verboten werden.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 66/04


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