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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum08 / 2004 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 08 / 2004



Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 190/04 vom 30.08.2004

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Die Bewährungszeit kann trotz der unterschiedlichen Zwecke von Auflagenerteilung Bemessung der Bewährungszeit auch dann gemäß § 56f Abs. 2 StGB verlängert werden, wenn Grund für den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB der Verstoß gegen eine Auflage ist, die der Verurteilte nachträglich vollständig erfüllt hat.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 190/04



OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 192/03 vom 27.08.2004

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Insulinspritze
Leitsatz:1. Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Wettbewerbswidrig des Eindringens in einen fremden Kundenkreis zu begründen können nach der Zielsetzung der Anspruchsnorm aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG n.F. nur in solchen Handlungen oder Auswirkungen liegen, deren Sittenwidrigkeit gerade den Wettbewerbsbezug einer konkreten Handlung gegenüber dem Mitbewerber betreffen. Sonstige nachteilige Auswirkungen - insbesondere Auswirkungen auf den umworbenen Kunden selbst - stehen im Regelfall außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Wettbewerbsnorm.

2. Ein Wettbewerber ist im Regelfall nicht befugt,, aus Maßnahmen, die die Gefährdung der Gesundheit eines Patienten mit sich bringen, Unterlassungsansprüche gegen einen Mitbewerber herzuleiten. Durch solche Auswirkungen wird in erster Linie nicht sein eigener Rechtskreis, sondern derjenige des Patienten (bzw. von dessen Angehörigen) betroffen ist, denen hieraus allgemeine zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer erwachsen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 192/03

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 52/03 vom 26.08.2004

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:1. Werden Behauptungen aus einer Werbebroschüre nicht in dem für das Verständnis maßgeblichen Kontext, sondern isoliert zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemacht, so ist damit die konkrete Verletzungsform nicht erfasst. Ist die Verwendung der Broschüre selbst nicht angegriffen, so können Elemente hieraus nicht zur Begründung des Verbots herangezogen werden.

2. Richtet sich die Werbung an ein Fachpublikum (hier: an Interessenten für Sicherheitslösungen beim Datentransfer zwischen vernetzten Computern), so kann das Gericht gleichwohl das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe feststellen und eine Irreführung verneinen, wenn es nur um Fragen des allgemeinen Sprachgebrauchs geht. Dem steht die Annahme einer Irreführung durch das Gericht erster Instanz (hier: Kammer für Handelssachen mit Handelsrichtern) nicht entgegen, wenn die Reichweite des Streitgegenstandes verkannt worden ist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 52/03

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 32/04 vom 19.08.2004

Rechtsgebiete:UWG, StGB, ZPO
Schlagworte:Bet at home
Leitsatz:1. Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis stellt sich gem. §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG n.F. i.V.m. § 284 Abs. 1 und 4 StGB weiterhin als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

2. Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates wirksam erteilte Genehmigung kann die nach § 284 StGB erforderliche inländische Erlaubnis nicht ersetzen.

3. Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

4. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist allein das Fehlen einer inländischen Erlaubnis. Die Frage, ob die hierfür heranzuziehenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften europarechtlich unbedenklich sind und/oder die tatsächliche Genehmigungspraxis diskriminierungsfrei gehandhabt wird, ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht von entscheidender Bedeutung.

5. Die Wirksamkeit der Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Verfügung entsprechend § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit einer Begründung versehen worden ist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 32/04


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