JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | BDSG, UKlaG, UWG |
| Schlagworte: | § 28 Abs.4 S.2 BDSG keine verbraucherschützende Norm |
| Leitsatz: | 1. Ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG anerkannter Verbraucherverband ist für eine Klage gegen ein Unternehmen, das in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegen die Pflicht verstößt, den Adressaten über sein Recht zum Widerspruch gegen die Verwendung seiner Daten zu belehren ( § 28 Abs.4 S.2 BDSG ), nicht aktivlegimiert. § 28 Abs.4 S.2 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs.2 UKlaG. 2. Auch nach § 13 Abs.2 Nr.3 UWG ist keine Aktivlegitimation des Verbraucherverbandes gegeben. Bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG durch Verletzung von Nomen außerhalb des UWG ist hierfür erforderlich, dass es sich wie bei § 2 UKlaG um verbraucherschützende Normen handelt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 186/03 | |
"Oberlandesgericht Hamburg - Entscheidungen 06 / 2004 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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