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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum05 / 2004 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 181/03 vom 27.05.2004

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:1. Der nach Art eines Firmenmottos wiederholt und schlagwortartig verwendete Werbeslogan "Get more" ist - bezogen auf die Erbringung von Mobilfunkleistungen - eine Angabe i.S. des § 3 UWG a.F., die jedenfalls relevante Teile des Verkehrs auf die Gesichtspunkte Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service beziehen werden.

2. Dabei wird der Verkehr jedenfalls dann von einem Bezug auf die Wettbewerber des Werbenden und nicht lediglich von einem Eigenvergleich ausgehen, wenn auf dem relevanten Markt nur wenige Anbieter existieren, es um die Werbung eines von zwei führenden Anbietern geht, welche sich im Markt ein "Kopf an Kopf-Rennen" liefern, und sich aus dem werblichen Umfeld nichts anderes ergibt.

3. Zur Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Auslobung "Weltmarke" für einen Mobilfunkanbieter, wenn die so beworbene Marke weder in den meisten europäischen Ländern noch in den asiatischen, arabischen, süd- und mittelamerikanischen Ländern und in Australien vertreten ist.

4. Zur Irreführung einer Werbung mit Kundenzahlen, wenn auch die Kunden solcher Gesellschaften mitgezählt worden sind, an denen das werbende Unternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung ohne unternehmerischen Einfluss hält.

5. Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs gem. § 13 V UWG a.F.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 181/03



OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 129/03 vom 26.05.2004

Rechtsgebiete:UWG, GG
Schlagworte:"Babes und Zicken"
Leitsatz:1. Gibt die Verlegerin einer sog. Männerzeitschrift eine vergleichende Studie über das "projektive Männerbild" in verschiedenen deutschen Männerzeitschriften in Auftrag und verwendet diese sodann im Wettbewerb gegenüber Anzeigenkunden, handelt es sich um vergleichende Werbung i.S.d. § 2 UWG.

2. Auch wenn eine solche Studie z.T. überspitzte, drastische oder ironisierende Formulierungen enthält ("Babes und Zicken"), kann die Verwendung im Wettbewerb von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 129/03

OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 2/04 vom 13.05.2004

Rechtsgebiete:UWG, BGB
Schlagworte:verdächtige Datei
Leitsatz:1. Der Umstand, dass eine Antiviren-Software zugleich Schutzmechanismen zur Abwehr "Kostenverursachender Einwahlprogramme" bereit stellt, bei denen es sich nicht um "Viren" im Wortsinn handelt, kann von dem Anbieter derartiger Dialer-Programmen jedenfalls dann nicht als wettbewerbswidrig beanstandet werden, wenn der Nutzer den insoweit gewünschten zusätzlichen Schutzumfang durch ein- /abschaltbare Programm-Optionen nach eigenen Bedürfnissen gestalten kann.

2. Der Warnhinweis auf eine "verdächtige Datei" bzw. "infizierte Datei", die als "gefährlich" eingestuft wird, ist in Ansehung von Dialer-Programmen im Rahmen einer Antiviren-Software trotz fehlender "Infizierung" dann nicht zu beanstanden, wenn der Nutzer durch das optionale Schalten entsprechender Schutzmechanismen derartige Dateien als "unerwünschte Programme" definiert hat.

3. Dem Anbieter von Einwahlprogrammen steht kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen die konkrete Art und Weise der Zugangskontrolle zu, welche eine Dialer-Schutzsoftware auf die für die Einwahlprozedur erforderlichen Einzeldaten zur Anwendung bringt. Insbesondere hat der Dialer-Anbieter keinen Anspruch auf eine Differenzierung bei der Erkennung zwischen illegaler und ordnungsgemäß registrierter Einwahlsoftware.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 2/04

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 361/03 vom 12.05.2004

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Ist die Bewährungszeit durch wirksamen, aber zu Unrecht ergangenen Beschluss verlängert worden, kann der Widerruf der Strafaussetzung jedenfalls dann, wenn der unangefochten gebliebene Verlängerungsbeschluss nicht rechtskraftfähig ist, nicht auf eine im dem Verlängerungszeitraum begangene neue Straftat gestützt werden. Der Widerruf ist jedoch nicht gehindert, wenn die Bewährungszeit durch einen zu Recht ergangenen weiteren Beschluss nochmals verlängert worden ist und der zweite Verlängerungszeitraum ohne die unrechtmäßige erste Verlängerung derart an die ursprüngliche Bewährungszeit angeschlossen hätte, dass die neue Straftat in ihn gefallen wäre.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 361/03


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