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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum03 / 2004 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 03 / 2004



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OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Vollz (Ws) 128/03 vom 02.03.2004

Rechtsgebiete:StVollzG, Hmb AGVwGO, VwGO
Leitsatz:1. Strafgefangene sind über die in Hamburg in Strafvollzugssachen geltende Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich zu belehren, § 6 Abs. 3 Hmb AGVwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe zulässig.

2. Das Ergebnis positiver Urinkontrollen darf im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen des Konsums unerlaubter Drogen gegen den Strafgegefangenen verwendet werden.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Vollz (Ws) 128/03




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