JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 11 / 2002
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Leitsatz: | Die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeangabe "Einmal täglich 200 mg bei aktivierter Arthrose" für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist irreführend, weil es nach den Zulassungsunterlagen nicht nur in der Tages-Dosierung von einer Kapsel (entspricht 200 mg des Wirkstoffs), sondern auch "falls erforderlich" in einer solchen von zwei Kapseln anzuwenden ist und die Dosierung von zwei Kapseln in beachtlichem Umfang in der Praxis vorkommt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 42/02 | |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Leitsatz: | Es beschränkt nicht rechtswidrig den Wettbewerb, wenn die Deutsche Telekom und T-Online gemeinsam mit einem T-ISDN-Mehrgerätetelefonanschluß zugleich ohne zusätzliches Entgelt den Abschluß eines T-Online-Vertrages anbieten. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 68/01 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Leitsatz: | 1. (a) Pflasterspender, die als Box in Betrieben zur Ersten Hilfe für Mitarbeiter angebracht sind und bei Bedarf nur einzelne "Sofortpflaster" herausgeben, bilden markenrechtlich mit den dazu passenden Pflaster-Nachfüllpackungen eine einheitliche Ware. Das unautorisierte Anbieten solcher Nachfüllpackungen verletzt die Markenrechte des Herstellers der Pflasterspender, die mit seiner Marke versehen sind. (b) Die markenrechtlichen Grundsätze betreffend Zubehör und Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) stehen nicht entgegen, zumal der Pflasterspender nicht als "Hauptware",. sondern als Verpackung für die Pflaster anzusehen ist. (c) Eine Auskunftserteilung im Wege der Gebotsverfügung kommt gleichwohl nicht in Betracht, es ist keine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne des § 19 Abs. 3 MarkenG. 2. Soweit die Nachfüllpackungen für Pflasterspender bestimmt sind, bei denen die Bezeichnungen des Herstellers entfernt worden sind, liegt keine Markenrechtsverletzung vor, insoweit ist eine Verurteilung zur Auskunft im Wege der Gebotsverfügung gemäß § 19 MarkenG ebenfalls nicht gegeben, auch nicht in entsprechender Anwendung wegen unlauterer Behinderung (§ 1 UWG). |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 33/02 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | Ein Arzt, der seine Praxis in Hamburg als "Praxisklinik" bezeichnet, muß - wenn er auf Unterlassen in Anspruch genommen wird - nicht darlegen, daß die Voraussetzungen, die die Berufsordnung der Hamburgischen Ärzte und Ärztinnen für eine solche Bezeichnung aufstellt, erfüllt sind. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 206/00 | |