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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum10 / 2002 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 10 / 2002



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 82/02 vom 02.10.2002

Rechtsgebiete:UWG, GG
Schlagworte:Verdrängungsversuch
Leitsatz:1. Stellt das zunächst allein in Anspruch genommene Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß nicht ab, so ist die nachfolgende Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen desselben Verstoßes selbst dann nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG, wenn ein gleichzeitiges Vorgehen gegen beide möglich war.

2. Eine zeitgleiche Abmahnung von zwei konzernverbundenen Unternehmen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes durch ein- und denselben Rechtsanwalt stellt dann keine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG dar, wenn beide Unternehmen in der beanstandeten Werbung unter namentlicher Nennung angegriffen worden sind und der zwischen ihnen bestehende Konzernverbund für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres erkennbar ist.

3. Unabhängig von der Frage, ob Art. 5 GG das Aufstellen einer wettbewerbswidrigen Abwehrbehauptung in einer wettbewerblichen "Angriffslage" im Einzelfall rechtfertigen kann, steht dem Verletzer jedenfalls kein Recht zur Seite, eine solche Behauptung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch für die Zukunft als rechtmäßig zu verteidigen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 82/02



OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 43/02 vom 02.10.2002

Rechtsgebiete:UWG, GG
Schlagworte:Bringt die Kinder durch den Winter
Leitsatz:Eine Werbung, mit der an die Gefühle der Umworbenen appelliert wird, ist als solche nicht wettbewerbswidrig (vgl. BVerfG 02, 430). Verspricht ein Unternehmen in seiner Werbung, für jeden gekauften Gegenstand einen - nicht konkretisierten - Betrag an eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung weiterzuleiten, so ist dies im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen werden, dass der Hilfsbeitrag z.B. tatsächlich nicht abgeführt wird oder derart gering ist, dass eine nennenswerte Unterstützung des sozialen Hilftszwecks hierdurch nicht erreicht werden kann.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 43/02


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