JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 09 / 2002
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB, BtMG |
| Leitsatz: | Ist die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG verfügt worden, trifft das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer für die Anschlussvollstreckung notierten weiten Freiheitsstrafe gemäß § 454 b Abs. 3 StPO erst dann, wenn über die Aussetzung beider Strafen nach § 57 StGB gleichzeitig entschieden werden kann, also im Fall des § 57 Abs. 1 StGB in zeitlichem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Zwei-Drittel-Termin. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 192/02 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Leitsatz: | Wird ein Arzneimittel aus der EU ins Inland parallelimportiert und umgepackt, aber hier nicht unter Wiederanbringung der ursprünglichen Bezeichnung, sondern statt dessen unter einer anderen Bezeichnung vertrieben, so kommt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht in Betracht, denn bei der Markenersetzung wird die betreffende Marke erstmalig im Inland verwendet. (a) Ob sich der Markeninhaber der Verwendung dieser neuen Bezeichnung widersetzen kann, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie nach denen zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung beim Parallelimport unter Wiederanbringen der ursprünglichen Bezeichnung. Eine beachtliche Zwangslage zur Markenersetzung besteht für den Parallelimporteur u. a. dann, wenn der Benutzung der ursprünglichen Bezeichnung markenrechtliche Verbietungsansprüche Dritter entgegenstehen. (b) Unabhängig davon ist der Einsatz einer neu erstellten äußeren Umverpackung "nicht erforderlich" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, wenn statt dieser die bisherige äußere Umverpackung für das Inland entsprechend umetikettiert und der Packungsinhalt auf- oder abgestockt werden kann. Anhaltspunkte für eine relevante gemeinschaftswidrige Marktbehinderung ohne Verwendung der neuen äußeren Umverpackung bestehen insoweit nicht. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 251/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MarkenG, UWG, AMG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Wird beim Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer originären, nachträglich umkonfektionierten Primärverpackung (Pumpspray) der Parallelimporteur nur mit dem Hinweis "pharmazeutischer Unternehmer" angegeben, so ist mangels Erschöpfung eine Markenverletzung gegeben. Der Parallelimporteur kann dadurch für den Hersteller des Arzneimittels gehalten werden. Es würde nicht ausreichen, wenn auf der äußeren Verpackung eine Klarstellung insoweit erfolgen würde, weil ein solches Pumpspray zur Behandlung von Atemwegserkrankungen oft ein Eigenleben ohne Faltschachtel führt. Deswegen muss auf dem inneren Behältnis selbst der möglichen Zuordnungsverwirrung begegnet werden. 2. Die nach § 10 Abs. 1 AMG vorgeschriebenen Angaben (hier: Angaben zum pharmazeutischen Unternehmer) sind auf den Faltschachteln und auf den inneren Behältnissen zu machen. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG (Angaben nur auf der äußeren Umhüllung erforderlich) gilt für Behältnisse von nicht mehr als 10 ml Rauminhalt, hierbei ist nicht etwa auf die Füllmenge, sondern auf das Volumen des inneren Behältnisses abzustellen. 3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, die vorliegende Beanstandung in einem getrennten Rechtsstreit zu verfolgen und nicht zusammen mit der anderweitig angegriffenen Abänderung der Arzneimittelbezeichnung. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 308/00 | |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Leitsatz: | Das für nicht zugelassene Arzneimittel nach § 3 a HWG bestehende Werbeverbot betrifft grundsätzlich auch das Werben für ein zugelassenes Arzneimittel (hier: CSE-Hemmer) mit einer nicht zugelassenen Indikation (hier: KHK, Diabetes), davon sind aber Werbehinweise nur auf Wirkungen des Arzneimittels zu unterscheiden. Von einer bloßen Wirkangabe ist im Einzelfall auszugehen, wenn nur auf das gleich hohe Mortalitätsrisiko der Cholesterin-Patienten bei KHK und Diabetes hingewiesen wird. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 69/02 | |