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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum05 / 2002 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 05 / 2002



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 216/01 vom 02.05.2002

Rechtsgebiete:UWG, MarkenG, BGB
Leitsatz:1. Das Firmenschlagwort "Sieh an!" ist der Bezeichnung "siehan.de" sehr ähnlich. Eine Verwechslungsgefahr scheidet trotz bestehender potentieller Verwechslungsfähigkeit der vorgenannten Bezeichnungen- aus, wenn Branchennähe nicht besteht. Zwischen einer Tätigkeit im Versandhandel, insbesondere mit Textilien, und dem Betreiben eines interaktiven Internet-Portals und der Herausgabe eines InternetMagazins, über welche allgemeine Informationen gesammelt und zugänglich gemacht werden, besteht keine Branchennähe.

2. Bei der Beurteilung der Branchennähe ist im Hinblick auf eine Domainbezeichnung maßgeblich auf die unter der InternetAdresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 216/01



OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 148/00 vom 02.05.2002

Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Leitsatz:1. Die Marke "QR" und die Bezeichnung "QR-System" für Taschen bzw. Befestigungsvorrichtungen für Taschen sind miteinander verwechselbar. Entsprechendes gilt bei der Bezeichnung "QR Quick Release System" jeweils gegenüber den Marken "QR" und "Quick Release".

2. Die Marke "QR" ist unterscheidungskräftig, auch wenn man die Buchstaben als Abkürzung (für "quick release") erkennt.

3. Zum Einwand der rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung. HansOLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2002 - 3 U 148/00
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 148/00

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 303/01 vom 02.05.2002

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:Bei Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, daß die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufsbzw. Standesvertretung stammt, d.h. daß die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 303/01


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