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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum01 / 2002 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 01 / 2002



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 83/01 vom 31.01.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:1. Als Aufhebungsgrund für eine Verbotsverfügung kommt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung in Betracht, und zwar unabhängig von deren Annahme. Erfolgt danach aber eine erneute Zuwiderhandlung, so ist der veränderte Umstand wegen der wieder aufgelebten Begehungsgefahr wieder entfallen. Auch diese (weitere) Veränderung ist im Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen.

2. Wird eine Unterlassungsverfügung im Widerspruchsverfahren durch Urteil nicht identisch, sondern mit erweitertem Inhalt bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich. Geschieht das ordnungsgemäß durch Zustellung des Urteils im Parteibetrieb, so ist durch diese Vollziehung ein etwaiger Vollziehungsmangel betreffend die Beschlussverfügung überholt.

3. Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung im Parteibetrieb an den Schuldner persönlich und nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt, so ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen. Für die Bestellung als Prozessbevollmächtigter (§ 176 BGB) genügt die formlose Mitteilung der Prozessvollmacht gegenüber der Gegenseite, so in der Antwort auf eine Abmahnung. Antwortet der Anwalt auf die Abmahnung, er sei für gerichtliche Schritte "zustellungsbevollmächtigt", so ist das als Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu verstehen; eine bloße Zustellungsbevollmächtigung (§ 174 BGB) ist mangels Anhaltpunkt nicht gemeint (ständige Rechtsprechung des Senats).
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 83/01



OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 72/01 vom 31.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben und wird die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt, so ist ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft (§§ 259, 260 BGB) nicht begründet. Vielmehr besteht ein gegebenenfalls nach § 888 ZPO zu vollstreckender Anspruch auf Ergänzung der Auskunft.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 72/01

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 181/00 vom 31.01.2002

Rechtsgebiete:UWG, BGB
Schlagworte:Zerstörung von Werbeanlagen
Leitsatz:1. Eine GmbH haftet für ihren alleinigen Geschäftsführer, der Werbeanlagen eines Konkurrenzunternehmens zerstört hat, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß dieser Vorgang nicht im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Geschäftsführer steht.

2. Auch in einem solchen Fall kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Die sofortige Entlassung des Geschäftsführers genügt nicht, weil damit lediglich ein vergangener Verstoß geahndet wird, der keine Rückschlüsse auf einen Sanktionswillen der GmbH für die Zukunft erlaubt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 181/00

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 240/99 vom 31.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Lassen sich beim Entstehen eines Schadens voneinander abgrenzbare Ursachenelemente feststellen, haftet der Verursacher aber nicht für alle, ist der Beitrag der einzelnen Elemente nach § 287 ZPO zu ermitteln. Deshalb begründet eine irreführende Angabe in einem vergleichenden Warentest keinen Schadensersatzanspruch, wenn sich die Irreführung bei Entscheidungen des Lesers angesichts der Aufklärung im übrigen rechtmäßigen Teil der Veröffentlichung nicht ausgewirkt haben kann.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 240/99


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