JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 11 / 2001
Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde in einem Nebenverfahren -hier die Aussetzung des Verfahrens betreffend- sind nach dem Grundsatz der Kosteneinheit in der Regel Teil der Hauptsachekosten. Nur wenn in dem angefochtenen Beschluss auch über die Kosten zu entscheiden war und diese Entscheidung korrigiert werden müsste, hat das Beschwerdegericht bei erfolgreicher Beschwerde über die Kosten zu entscheiden. 2. Der Wert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens kann mit 1/5 des Hauptsachewerts bemessen werden. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 12 W 23/01 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Leitsatz: | 1. Eine eigene, vom Parallelimporteur selbst hergestellte äußere Umverpackung ist nicht "erforderlich" (im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts), wenn durch Bündeln von Originalpackungen und unter Aufstocken des Inhalts die inländische Packungsgröße des Arzneimittels erstellt werden kann. 2. Die "Erforderlichkeit" eigener Umverpackungen ergibt sich auch nicht aus arzneimittelrechtlichen Vorschriften, nach denen die Bündelpackung etwa zu verbieten wäre. Für von der Kommission ("zentral") zugelassene Arzneimittel gilt mangels entgegen stehender europarechtlicher Bestimmungen nichts anderes. Es besteht insoweit auch keine spezielle behördliche Anordnung oder allgemein durchgesetzte behördliche Praxis der Kommission, die sich gegen die Verwendung von Bündelpackungen richtete. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 162/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1) In Ausnahmefällen kann ein nachträgliches Verhalten des Antragsgegners, insbesondere ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu der berechtigten Annahme führen, daß eine Abmahnung wahrscheinlich erfolglos gewesen wäre. Das gilt zumindest dann, wenn dieses Verhalten im Zusammenhang mit dem Verhalten des Antragsgegners vor dem Erlaß der einstweiligen Verfügung gesehen werden kann. 2) Ein solcher Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn der Antragsgegner vorsätzlich gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat, was allein noch keine Abmahnung entbehrlich macht, und der Verstoß gegen die einstweilige Verfügung als Fortsetzung des früheren Verhaltens unter vorsätzlicher Mißachtung des Verbots erscheint. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 W 167/01 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Leitsatz: | Mit Übergabe der Ware an eine Transportperson bringt der Inhaber der Marke die Ware nur dann im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr, wenn er sich ihrer so entäußert, daß sie seinem Einfluß nicht mehr unterliegt. Das ist nicht der Fall, wenn ihm die Verfügungsgewalt trotz Aushändigung der Ware an den Transporteur erhalten bleibt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 104/01 | |