JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 08 / 2001
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Die Werbung mit der Angabe "einfach" bzw. "einfache Anwendung" für ein Arzneimittel (hier: einen sog. COX-2-Hemmer mit dem Wirkstoff Celecoxib) ist nicht (wie der verallgemeinerte Unterlassungsantrag voraussetzte) in jedem Äußerungszusammenhang irreführend, wie sich schon aus der konkreten Werbeanzeige (Gegenstand des Hilfsantrages) ergibt. In dieser Anzeige wird "einfache Anwendung" nicht etwa im Sinne einer Einmaldosierung (1 x täglich) oder gar einer Einmaldosierung für alle Anwendungsbereiche verstanden, sondern im Sinne von "leichter" bzw. "nicht schwieriger" Anwendung. Wenn für bestimmte Fälle zwei Tabletten einzunehmen sind, so ist das immer noch eine "einfache" Anwendung. Die Werbung mit der Angabe "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" erweckt nicht den Eindruck, dass die Dosierung für alle Patienten einheitlich und deswegen einfach wäre. 2. Die Werbeangabe "schneller Wirkungseintritt" ist nicht irreführend, in der konkreten Anzeige entsteht nicht der Eindruck einer Überlegenheit gegenüber (allen) anderen Mitteln. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 258/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Wird ein vermietetes Objekt in der Weise vermietet, dass der neue Mieter (zunächst) die Stellung eines Zwischenmieters einnehmen und der bisherige Mieter im unmittelbaren Besitz bleiben soll, geht der Gebrauchsüberlassungsanspruch aus §§ 535, 536 BGB a.F. auf Übertragung des mittelbaren Besitzes an den neuen Mieter (§ 870 BGB). |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 4 U 196/00 | |
| Rechtsgebiete: | AMG, MarkenG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Die Angabe "verwendbar bis: 04.02" auf der äußeren Umverpackung eines Arzneimittels gibt das Verfalldatum (hier: April 2002) zutreffend und eindeutig wieder. Die Reihenfolge "Monat, Jahr" ergibt sich aus § 10 Abs. 7 AMG, sie ist in Deutschland zudem die übliche. Ein Missverständnis (hier: Februar 2004) ist nicht zu besorgen. 2. Werden Arzneimittel mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung vom Parallelimporteur unter Verwendung einer äußeren Originalumverpackung mit einem Aufkleber des Parallelimporteurs "umgepackt", so ist wegen gemeinschaftsrechtlicher Erschöpfung keine Markenverletzung gegeben, wenn auf dem Aufkleber die ursprünglich auf der Packung stehende und damals zutreffende Herstellerangabe vom Parallelimporteur wiederholt wird. Der Parallelimporteur ist in so einem Falle nicht gehalten, eine inzwischen eingetretene Änderung der Unternehmensbezeichnung des Herstellers auf der äußeren Umverpackung zu berücksichtigen. Der dabei erforderliche Aufwand des Parallelimporteurs würde zu einer unnötigen, gemeinschaftswidrigen Behinderung des freien Warenverkehrs führen. Auch die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt, die Aufmachung der Umverpackung macht deutlich, dass der Parallelimporteur nicht der Hersteller ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 116/01 | |
| Rechtsgebiete: | EichG, MarkenG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Werden Arzneimittel mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung vom Parallelimporteur in eine neue, vom Parallelimporteur hergestellte äußere Verpackung unter Anbringen der geschützten Marke "umgepackt", so ist eine Markenverletzung mangels gemeinschaftsrechtlicher Erschöpfung gegeben, weil vorliegend die Verwendung der Ursprungs-Umverpackung mit entsprechenden Aufklebern möglich und zumutbar ist und demgemäß die Benutzung einer neuen äußeren Verpackung nicht erforderlich ist. 2. Unerheblich ist dabei, dass die aus Großbritannien parallelimportierte Packung (wegen der für das Inland zu entfernenden Applikationshilfe) größer ist als für das verbleibende Dosieraerosol notwendig. Der Leerraum kann durch entsprechende Füllkörper ausgeglichen werden, eine instabile oder unordentliche Packung entsteht dadurch nicht zwangsläufig. Durch geeignete Aufmachung kann auch vermieden werden, dass der Eindruck einer "Mogelpackung" (§ 7 Abs. 2 EichG) entsteht. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 126/01 | |