JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 31.10.2002, Aktenzeichen: 3 U 12/02
| Leitsatz: | Die Werbeaussage, T-Online sei "der zweitgrößte Onlinedienst der Welt überhaupt" ist irreführend. Der Verkehr erwartet nicht nur, daß T-Online die zweitmeisten Kunden hat, sondern auch, daß T-Online den zweitgrößten Nutzungsumfang aufweist und außerdem weltweit den zweitgrößten Online-Dienst unterhält. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 114/01 vom 14.12.2001 |
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