JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 5 U 144/03
| Leitsatz: | 1. Einzelne Textpassagen eines wissenschaftlichen Werks sind nur dann gesondert urheberrechtsschutzfähig, wenn die konkrete Gedankenführung hierin eine eigenständige sprachlich-schöpferische Gestalt gefunden hat, welche das erforderliche Schutzniveau erreicht. 2. Außerhalb dieses Schutzbereichs unterliegt die Übernahme der Gedankenführung fremder wissenschaftlichen Werke nicht der urheberrechtlichen Zitierpflicht. Das wissenschaftliche Zitiergebot ist mit der urheberrechtlichen Zitierpflicht nicht deckungsgleich. 3. Beansprucht ein Autor von einem Dritten die Erfüllung der Zitatpflicht hinsichtlich kurzer, aus dem Sinnzusammenhang gelöster Textpassagen, so hat er hinsichtlich jeder einzelnen Textstelle deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit sowie konkreten Merkmale der rechtsverletzenden Übernahme substanziiert darzulegen. |
| Rechtsgebiete: | UrhG |
| Vorschriften: | UrhG § 2 Abs. 1, UrhG § 24, UrhG § 51, UrhG § 63, |
| Stichworte: | Markentechnik, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 71/01 vom 30.08.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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