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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 5 U 121/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 121/03

Urteil vom 31.03.2004


Leitsatz:1. Die Benutzung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung, die zugleich für ein bedeutendes sportliches Ereignis steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen in rein beschreibender Verwendung als Hinweis auf den Anlass für den Vertrieb einer Ware (hier: Gedenkmünze) zulässig sein.

2. Ein unzulässiger markenrechtlicher Gebrauch liegt dann vor, wenn die geschützte Bezeichnung herkunftshinweisend wie ein "Name" bzw. "Titel" des Produkts in Erscheinung tritt, ohne dass dem Verkehr eine andere Möglichkeit der Bezeichnung angeboten wird.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:WM 2006 Germany,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 480/03 vom 15.07.2003
Rechtskraft:ja

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