JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 31.01.2007, Aktenzeichen: 5 U 110/07
| Leitsatz: | 1. Bei dem Begriff "Offroad" handelt es sich um eine mittlerweile eingedeutschte englischsprachige Bezeichnung für alles, was mit geländegängigen Fahrzeugen und damit zusammenhängenden sportlichen Aktivitäten jenseits befestigter Straßen zu tun hat. Der Begriff besitzt beschreibende Anklänge für eine Zeitschrift für Geländewagen, ist aber nicht glatt beschreibend. 2. Die Rechtssätze des EuGH in der Entscheidung THOMSEN LIFE (EuGH GRUR 2005, 1042) sind auch dann anzuwenden, wenn nicht eine Unternehmensbezeichnung mit der älteren Marke in ein Gesamtzeichen aufgenommen worden ist, sondern die ältere Marke mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem Gesamtzeichen verbunden wird. Das Serien- oder Dachzeichen hat aus der Sicht des Verbrauchers einen ähnlichen Hinweischarakter und damit eine ähnliche Funktion wie eine Unternehmensbezeichnung. 3. Sofern die mit dem prioritätsälteren Klagezeichen und dem Verletzungszeichen identische Produkte bezeichnet werden, erfordern die "anständigen Gepflogenheiten im in Gewerbe und Handel", dass ein deutlicher Abstand zu dem prioritätsälteren Zeichen einzuhalten ist. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 23 Nr. 2, |
| Stichworte: | automobil OFFROAD, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 160/05 vom 20.12.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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