JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 3 U 240/99
| Leitsatz: | Lassen sich beim Entstehen eines Schadens voneinander abgrenzbare Ursachenelemente feststellen, haftet der Verursacher aber nicht für alle, ist der Beitrag der einzelnen Elemente nach § 287 ZPO zu ermitteln. Deshalb begründet eine irreführende Angabe in einem vergleichenden Warentest keinen Schadensersatzanspruch, wenn sich die Irreführung bei Entscheidungen des Lesers angesichts der Aufklärung im übrigen rechtmäßigen Teil der Veröffentlichung nicht ausgewirkt haben kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 249, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 291/98 |
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