JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 30.12.2002, Aktenzeichen: 5 U 220/01
| Leitsatz: | Ansprüche des Franchisenehmers auf Rückzahlung der sog. Eintrittsgebühr bei vorzeitiger Beendigung eines Franchisevertrages 1. Hat der Franchisenehmer für die Einräumung von Nutzungsrechten bei Vertragschluss eine einmalige Gebühr gezahlt (sog.Eintrittsgebühr), hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese als eine auf die vereinbarte Laufzeit bezogene Zahlung anzusehen ist, welche bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückzugewähren ist. 2. Musste der Franchisegeber für das vertragsgegenständliche Know-How keine eigenen Vorleistungen aufbringen und handelt es sich um ein am Markt noch nicht erprobtes Geschäftskonzept, spricht dies für eine zeitbezogene Bemessung der Eintrittsgebühr. 3. Der Franchisegeber muss aufgrund seiner besseren Informationslage und Kenntnis des Systems den Franchisenehmer über dessen Erfolgschancen umfassend und vollständig aufklären. Insbesondere wenn der Franchisegeber konkrete Aquisitionsvorgaben macht und die Parteien ein Recht des Franchisegebers zur fristlosen Kündigung für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben vereinbaren, müssen diese auf einer realistischen und sorgfältigen, auf das konkrete Vertriebsgebiet des Franchisenehmers bezogenen Marktanalyse beruhen. |
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | AGBG § 9 Abs. 1, AGBG § 9, BGB § 138, BGB § 812 Abs. 1 S. 2, BGB § 812 Abs. 1 S. 1, BGB § 242, BGB § 254 Abs. 1, BGB § 254, ZPO § 50, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 309 O 407/00 vom 11.09.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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