JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 5 U 152/01
| Leitsatz: | 1. Die Löschungsklage nach § 55 Abs.2 Nr.1 MarkenG ist eine Popularklage. Der Kläger braucht weder nachzuweisen, dass er ein eigenes Interesse an der Löschung hat noch dass ein konkretes Allgemeininteresse besteht. Die Löschungsklage ist auch dann zulässig, wenn die Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte ihres Inhabers - hier des Firmenkennzeichens "OTTO" bzw. "OTTO Versand" - auch nach Löschung von keinem Dritten verwendet werden kann. 2. Die rechtserhaltende Benutzung einer Warenmarke setzt nicht zwingend voraus, dass die Marke auf der Ware selbst angebracht wird. Die Benutzung in Geschäftspapieren, Katalogen oder in der Werbung kann genügen, wenn der Verkehr die Marke dennoch auf die Produkte bezieht ; die Verwendung nur als geschäftliche Bezeichnung genügt nicht. 3. Diverse Marken des Versandhauses OTTO , die für umfangreiche Warenverzeichnisse eingetragen sind, sind löschungsreif, weil der Verkehr das Kennzeichen OTTO nicht produktbezogen versteht, sondern als geschäftliche Bezeichnung des Versandhauses OTTO und dessen Leistung, nämlich den Versandhandel. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 26, MarkenG § 49 Abs. 1, MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 16/01 vom 17.07.2001 |
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