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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 30.08.2007, Aktenzeichen: 3 U 293/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 293/06

Urteil vom 30.08.2007


Leitsatz:1. Umfrage-Ergebnisse zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr können Indizien liefern, deren normative Feststellung bleibt der richterlichen Beurteilung überlassen.

2. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation allein in dem Sinne, dass eine "gedankliche Verbindung" zwischen zwei Zeichen hergestellt wird, führt noch nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr (BGH WRP 2002, 537 - Bank 24). Deswegen lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Quorum der Befragten ("Woran denken Sie") bei Vorlage nur des einen Zeichens (ohne Warenbezug) auch das andere Zeichen nennt, keine Verwechslungsgefahr gleichsam quantifizieren. Die bloße Abfrage von Assoziationen kann sich verselbständigen und die Befragten ermuntern, ungewichtet auch entfernte Übereinstimmungen zwischen den beiden Zeichen aufzuspüren und zu nennen.

3. Einer Wort-/Bildmarke, die aus der bildlichen wappenartigen Darstellung eines einzelnen Buchstabens "A" in altdeutscher Anmutung besteht, das von heraldischen Schlingen eingerahmt und durchzogen wird, kommt von Haus aus normale Kennzeichnungskraft (hier: u. a. bei Bekleidungsstücken) zu. Das eigentlich Kennzeichnende ist das beschriebene Wappenbild in seiner Gesamtheit. Bei solchen Emblemen kann eine Verwechslungsgefahr (hier bei identischen Waren) aus der abstrakten Übereinstimmung in demselben "altertümlich wirkenden" Buchstaben allein nicht hergeleitet, wenn das "A" der Verletzungsform in der Schrifttype deutlich abweicht und ohne die heraldischen Schlingen auch die Anmutung irgendeines Wappens fehlt.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 312 O 771/06 vom 14.11.2006
Rechtskraft:ja

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