JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 30.08.2007, Aktenzeichen: 1 Kart-U 3/05
| Leitsatz: | 1. Die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten eines Grundstücks, auf dem dienenden Grundstück die Produktion von Transportbeton usw. zu unterlassen, unterfällt nicht den Schranken von sog. Vertikalvereinbarungen (§§ 14, 18 GWB a. F.), weil dem betroffenen Grundstückseigentümer keine Handlungspflichten auferlegt werden. Soweit das Untersagungsrecht aus der Dienstbarkeit nur teilweise (hier: betreffend die Herstellung von DIN-Transportbeton) geltend gemacht wird, gilt nichts anderes. 2. Die Bestellung der Dienstbarkeit lässt sich grundsätzlich nicht als horizontale Wettbewerbsbeschränkung (§ 1 GWB) einordnen. Die insoweit erfolgende Selbstbeschränkung eines Grundeigentümers ist - wie die teilweise Verabschiedung vom Markt - kartellrechtlich neutral. 3. Unterlassungsschuldner einer solchen Dienstbarkeit sind der unmittelbare Handlungsstörer (hier: der Produzent des Transportbetons auf dem dienenden Grundstück) sowie daneben der Eigentümer des dienenden Grundstücks als mittelbarer Störer. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GWB |
| Vorschriften: | BGB § 1004, BGB § 1027, BGB § 1090, GWB § 1, GWB § 14, GWB § 18, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 416 O 140/04 vom 21.12.2004 |
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