JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 30.08.2001, Aktenzeichen: 3 U 258/00
| Leitsatz: | 1. Die Werbung mit der Angabe "einfach" bzw. "einfache Anwendung" für ein Arzneimittel (hier: einen sog. COX-2-Hemmer mit dem Wirkstoff Celecoxib) ist nicht (wie der verallgemeinerte Unterlassungsantrag voraussetzte) in jedem Äußerungszusammenhang irreführend, wie sich schon aus der konkreten Werbeanzeige (Gegenstand des Hilfsantrages) ergibt. In dieser Anzeige wird "einfache Anwendung" nicht etwa im Sinne einer Einmaldosierung (1 x täglich) oder gar einer Einmaldosierung für alle Anwendungsbereiche verstanden, sondern im Sinne von "leichter" bzw. "nicht schwieriger" Anwendung. Wenn für bestimmte Fälle zwei Tabletten einzunehmen sind, so ist das immer noch eine "einfache" Anwendung. Die Werbung mit der Angabe "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" erweckt nicht den Eindruck, dass die Dosierung für alle Patienten einheitlich und deswegen einfach wäre. 2. Die Werbeangabe "schneller Wirkungseintritt" ist nicht irreführend, in der konkreten Anzeige entsteht nicht der Eindruck einer Überlegenheit gegenüber (allen) anderen Mitteln. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 406 O 200/00 |
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