JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 30.06.2005, Aktenzeichen: 3 U 221/04
| Leitsatz: | 1. Eine Urteils-Unterlassungsverfügung bedarf der Vollziehung (§ 929 ZPO), und zwar im Regelfall durch deren Zustellung in Parteibetrieb. Die Zustellung von Amtswegen ist auch ausnahmsweise keine Vollziehung 2. Ist ein Prozessbevollmächtigter des Schuldners bestellt, so muss an den Prozessbevollmächtigten im Parteibetrieb zugestellt werden (§ 172 ZPO), die Zustellung an den Schuldner selbst ist insoweit keine wirksame Vollziehung. 3. Eine Heilung des Vollziehungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der Vollziehungsfrist das zuzustellende Schriftstück selbst an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners gelangt und nicht irgendeine andere Urteilsausfertigung. Eine Heilung durch die Zustellung von Amts wegen kommt ebenfalls nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 172, ZPO § 189, ZPO § 929, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 854/04 vom 04.11.2004 |
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