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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 5 U 184/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 184/06

Urteil vom 30.05.2007


Leitsatz:1. Der - in Gegenüberstellung zu dem Preis des Werbenden - verwendete Begriff "Straßenpreis" hat keinen klar umrissenen Aussagegehalt. Er ist geeignet, irrtumsbedingte Fehlvorstellungen hervorzurufen.

2. Ein verletzter Wettbewerber kann die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen nicht unter dem Gesichtspunkt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Schadensersatz verlangen, wenn diese Ansprüche zwar in der vorformulierten Unterlassungserklärung (beiläufig) erwähnt, sie aber ansonsten weder ausdrücklich geltend gemacht noch begründet worden sind und in dem Text der Abmahnung hierauf auch nicht Bezug genommen worden ist.
Rechtsgebiete:UWG, BGB
Vorschriften:UWG § 8 Abs. 4, BGB § 249,
Stichworte:Straßenpreis,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 407 O 410/05 vom 25.04.2006
Rechtskraft:ja

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