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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: 5 U 99/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 99/06

Urteil vom 29.11.2006


Leitsatz:1. Zur Verwirklichung einer von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung ist der Schuldner verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Störungsquelle nachhaltig beseitigt wird und bleibt. Bedient sich der Unterlassungsschuldner zur Umsetzung dieser Verpflichtung selbständiger Dritter, deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und das ihm wirtschaftlich zugute kommt, so hat er auf diese - in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls - wirksam und nachhaltig einzuwirken, um die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Er ist weiterhin verpflichtet, die Einhaltung des Verbots zu überwachen.

2. Hat der Hersteller gegenüber dem Zwischen- bzw. Einzelhandel sein Produkt unter Hinweis auf bestimmte Eigenschaften offensiv kommuniziert, so muss er entsprechend nachhaltig auch auf eine Veränderung der Produktbezeichnung bzw. -beschreibung hinweisen, um sicherzustellen, dass der Handel z.B. altes Werbematerial zukünftig nicht mehr verwendet. Dies gilt besonders dann, wenn die gebotene Veränderung zwar in ihren rechtlichen Wirkungen erheblich, optisch aber eher geringfügig und unauffällig ist und deshalb zu befürchten ist, dass die Veränderung ohne einen nachhaltigen Hinweis nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und weiterhin das veralte - rechtsverletzende - Werbematerial verwendet werden wird.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 276, BGB § 339,
Stichworte:Original russischer Wodka,
Verfahrensgang:LG Hamburg 416 O 178/04 vom 01.11.2005

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