JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 3 U 162/01
| Leitsatz: | 1. Eine eigene, vom Parallelimporteur selbst hergestellte äußere Umverpackung ist nicht "erforderlich" (im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts), wenn durch Bündeln von Originalpackungen und unter Aufstocken des Inhalts die inländische Packungsgröße des Arzneimittels erstellt werden kann. 2. Die "Erforderlichkeit" eigener Umverpackungen ergibt sich auch nicht aus arzneimittelrechtlichen Vorschriften, nach denen die Bündelpackung etwa zu verbieten wäre. Für von der Kommission ("zentral") zugelassene Arzneimittel gilt mangels entgegen stehender europarechtlicher Bestimmungen nichts anderes. Es besteht insoweit auch keine spezielle behördliche Anordnung oder allgemein durchgesetzte behördliche Praxis der Kommission, die sich gegen die Verwendung von Bündelpackungen richtete. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 33/01 |
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