JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 3 U 104/01
| Leitsatz: | Mit Übergabe der Ware an eine Transportperson bringt der Inhaber der Marke die Ware nur dann im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr, wenn er sich ihrer so entäußert, daß sie seinem Einfluß nicht mehr unterliegt. Das ist nicht der Fall, wenn ihm die Verfügungsgewalt trotz Aushändigung der Ware an den Transporteur erhalten bleibt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 608/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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