JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.08.2002, Aktenzeichen: 3 U 236/01
| Leitsatz: | 1. Die Werbeangaben "Für alle, die ihren deutlich erhöhten Cholesterinspiegel aktiv senken wollen" sowie "Für Menschen mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel" für ein Streichfett (diätetisches Lebensmittel) mit cholesterinsenkender Wirkung sind unzulässig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG). Auch der Hinweis auf Krankheitssymptome kann einen Krankheitsbezug herstellen, das ist vorliegend jeweils wegen der Angabe "deutlich erhöht" der Fall, weil erhöhte LDL-Cholesterinwerte ein bedeutsamer Risikofaktor vor allem für Koronarerkrankungen sind. Die Werbebeschränkung gemäß § 18 LMBG verstößt wegen des vorrangigen Gesundheitsschutzes nicht gegen Art. 12 GG. 2. Weder die Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG noch die Diät-Rahmenrichtlinie 89/398/EWG stehen dem Verbot entgegen, von einem abweichenden Krankheitsbegriff ist insoweit nicht auszugehen. 3. Der Umstand, dass der Herstteller des Streichfetts wegen einer Entscheidung der EU-Kommission gehalten ist, auf die cholesterinsenkende Bestimmung des Lebensmittels auch in der Werbung hinzuweisen, rechtfertigt die beanstandeten Angaben jeweils zum "deutlich erhöhten" Cholesterinspiegel nicht. |
| Rechtsgebiete: | LMBG, UWG |
| Vorschriften: | LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 1, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 17.05.2001 |
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