JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 3 U 204/03
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt steht zu einem Netzbetreiber, der Dritten sog. Mehrwertdienste-Rufnummern anbietet, in keinem Wettbewerbsverhältnis. Ihm fehlt für die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Klagebefugnis. 2. Aus der sog. Störerhaftung ergibt sich nichts anderes, wenn die Rufnummern an einen sog. Re-Seller und von dort an einen (unbekannt gebliebenen) Telefax-Abrufdiensteanbieter weiter vermittelt werden und dieser Anbieter unaufgefordert auf anderem Wege Faxwerbeschreiben versendet für Telefax-Informationsbroschüren (u. a. mit juristischen Themen), die über die vermittelten Rufnummern abgerufen werden können. Zwischen jenem Anbieter und einem Rechtsanwalt besteht ebenfalls kein Wettbewerbsverhältnis. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 144/03 vom 11.07.2003 |
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