JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 279/06
| Leitsatz: | 1. Ein Produkt, das per 100 g D-Glucosaminsulfat mit einem Anteil von 33,32 g und Chondroitinsulfat mit einem Anteil von 26,66 g enthält, und für das eine tägliche Verzehrempfehlung von 0,5 g D-Glucosaminsulfat und 0,4 g Chondroitinsulfat gegeben wird, darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LFBG). 2. Bei den Zutaten Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat handelt es sich nicht um Zusatzstoffe im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 LFBG, wenn sie dem Lebensmittel nicht aus technologischen Gründen zugesetzt werden. Die beiden Stoffe werden jedoch den Zusatzstoffen gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LFBG gleichgestellt, weil sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt, noch als charakteristische Zutaten eines Lebensmittels verwendet werden. 3. Der Bewertung der beiden Stoffe als den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe steht nicht entgegen, dass das Nahrungsergänzungsmittel überwiegend, nämlich zu rund 60% aus den beiden Stoffen besteht. 4. Zur Bestimmung einer allgemeinen Verkehrsauffassung darüber, ob ein Stoff üblicherweise selbst als Lebensmittel verzehrt oder als charakteristische Zutaten eines Lebensmittels verwendet wird, ist auf die Auffassung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise, also die Auffassung von Herstellern und Händlern sowie der Verbraucher abzustellen. Entscheidend ist, ob die überwiegende Verwendung wegen des Nähr-, Genuss- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel allgemein üblich ist. 5. Die lebensmittelrechtlichen Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, die dem Schutz der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher, dienen. |
| Rechtsgebiete: | UWG, LFBG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. 1, LFBG § 2 Abs. 2, LFBG § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, LFBG § 3 Abs. 2 S. 2, LFBG § 4 Abs. 1 Nr. 2, LFBG § 6 Abs. 1 Nr. 1 a, LFBG § 6 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 312 O 775/06 vom 31.10.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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