JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.03.2001, Aktenzeichen: 3 U 222/00
| Leitsatz: | 1. Mit der Behauptung, das große Interesse von Kunden an einem bestimmten Produkt zeige die "Technologieführerschaft" eines bestimmten Software-Unternehmens, berühmt sich der Äußernde einer Alleinstellung in der betreffenden Branche, und zwar auf der Grundlage einer konkret nachprüfbaren Tatsachenbehauptung und nicht nur einer subjektiven Einschätzung. 2. Eine "Technologieführerschaft" kann berechtigterweise nur ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen, das der gesamten Branche mit bedeutenden Neuentwicklungen vorangeht und an dem sich die Konkurrenz orientiert. Dies setzt voraus, dass sich der in Anspruch genommene Vorsprung auf alle wesentlichen und nicht nur auf einzelne Technologie-Merkmale bezieht. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Stichworte: | "Technologieführerschaft", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 0 412/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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