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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 3 U 60/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 60/03

Urteil vom 29.01.2004


Leitsatz:1. Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Arzneimittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die betreffende Packungsgröße (hier: 6 Fertigspritzen) durch Bündeln von Packungen mit je 1 Fertigspritze erstellt werden kann.

2. Dass für diese Packungsgröße (6 Fertigspritzen) die Verwendung einer anderen Packungsgröße des Ursprungslandes (hier: 12 Fertigspritzen) wirtschaftlich vorteilhafter wäre, rechtfertigt eine neue Umverpackung statt der Bündelung nicht.

3. Die Sachlage bei einer anderen, zu erstellenden inländischen Packungsgröße (hier: 30 Fertigspritzen) ist wegen des anderen Streitgegenstandes nicht mitzuberücksichtigen.

4. Die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19. 9. 2002 - Rechtsache C - 433/00 - Insuman) gilt nur für "zentral" zugelassene Arzneimittel.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14, MarkenG § 24,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 434/02 vom 04.03.2003

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