JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 3 U 60/03
| Leitsatz: | 1. Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Arzneimittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die betreffende Packungsgröße (hier: 6 Fertigspritzen) durch Bündeln von Packungen mit je 1 Fertigspritze erstellt werden kann. 2. Dass für diese Packungsgröße (6 Fertigspritzen) die Verwendung einer anderen Packungsgröße des Ursprungslandes (hier: 12 Fertigspritzen) wirtschaftlich vorteilhafter wäre, rechtfertigt eine neue Umverpackung statt der Bündelung nicht. 3. Die Sachlage bei einer anderen, zu erstellenden inländischen Packungsgröße (hier: 30 Fertigspritzen) ist wegen des anderen Streitgegenstandes nicht mitzuberücksichtigen. 4. Die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19. 9. 2002 - Rechtsache C - 433/00 - Insuman) gilt nur für "zentral" zugelassene Arzneimittel. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 434/02 vom 04.03.2003 |
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