JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 3 U 109/03
| Leitsatz: | 1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Verteidigung eines Unterlassungstitels, auf den die Gläubigerin wegen veränderter Umstände mit Wirkung für die Zukunft verzichtet hat. 2. Der Einleitung eines erneuten Verfügungsverfahrens wegen einer abgeänderten Werbeanzeige, die von der Gläubigerin zugleich als Verstoß gegen ein vorangegangenes Verfügungsverbot mit einem Ordnungsmittelantrag beanstandet worden ist, steht die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Gericht nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die erneut als wettbewerbswidrig beanstandete Werbung nicht vom Kern des vorangegangenen Verbots erfasst ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO, HWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 25, ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, HWG § 3 a, |
| Stichworte: | "24 Stunden Antiemese", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 04.03.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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