JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 28.11.2002, Aktenzeichen: 3 U 77/02
| Leitsatz: | 1. Die Feststellung, welches Verhalten einer Partei nach § 531 Abs. 2 ZPO n. F. als nachlässig anzulasten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen, so daß die Anforderungen im einstweiligen Verfahren, das eine schnelle und effektive Sicherung bedrohter Rechte gewährleisten soll, nicht die gleichen sein müssen wie im Hauptsacheverfahren. 2. Jedenfalls im Urheberrecht, wo bei Rechteketten mit internationaler Verflechtung ein lückenloser Nachweis sehr schwierig sein und langwierige Rückfragen und Recherchen erforderlich machen kann, ist dem Rechteinhaber der Verzicht nicht zuzumuten, einen einstweiligen Titel zu erwirken, weil sich später herausstellen kann, daß sich etwaige Lücken in der Rechtekette nur durch in zweiter Instanz vorgelegtes Material schließen lassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UrhG |
| Vorschriften: | ZPO § 936, ZPO § 531 Abs. 2 n.F., UrhG § 96, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 50/02 vom 27.03.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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